„Toto“ gegen „Supertoto“

Internet, IT und Telekommunikation
18.05.2012288 Mal gelesen
In seinem Urteil vom 13. Januar. 2012 (AZ.: 6 U 10/06) entschied das Oberlandesgericht Köln (OLG), dass zwischen der Wortmarke „Toto“ und der Bezeichnung „Supertoto“ zwar eine Verwechslungsgefahr, jedoch kein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestünde.

Sachverhalt:

 

Die Klägern veranstaltete unter behördlicher Erlaubnis im Raum Nordrhein-Westfalen Fußballwetten unter der im Markenregister eingetragenen Wortmarke "Toto".

Die Beklagte hingegen betrieb im Internet ein Portal, dass unter anderem unter der Bezeichnung "Supertoto" Fußballwetten anbot.

Wegen Verletzung ihrer Rechte an der Wortmarke "Toto" nahm die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

 

Entscheidung:

Das OLG Köln entschied zwar, dass das System "Supertoto" ebenso wie "Toto" ein System für Wetten auf Sportereignisse beschreibt, bei dem die Höhe der Gewinne durch Einsatz eines Totalisators abhängig von der Höhe der Einsätze und der Anzahl der richtigen Tipps ermittelt wird.

Dennoch urteilte das OLG, dass zwischen der Wortmarke "Toto" und der Bezeichnung "Supertoto" zwar eine Verwechslungsgefahr vorliege, jedoch sind bei der Wortmarke "Toto", die nur auf Grund ihrer Verkehrsdurchsetzung in das Markenregister eingetragen wurde, lediglich identische Verwendungen des Begriffs "Toto" sittenwidrig.

Da die Wortmarke "Toto" jedoch einen beschreibenden Inhalt hat, muss die Klägerin, trotz der erzielten Verkehrsdurchsetzung, eine Einschränkung des Schutzbereiches hinnehmen.

Letztendlich könne deshalb eine verwechselbar beschreibende Bezeichnung nicht gerichtlich untersagt werden.

Dennoch sei davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise wüssten, dass die Bezeichnungen "Toto" und "Supertoto" lediglich bestimmte Ausspielverfahren beschreiben und nicht gleichartige Spielsysteme verschiedener Anbieter darstellen.


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