In dem Beschluss vom 8. Möärz 2012, 10 W 15/12, heißt es, der Schuldnerin sei mit einer einstweiligen Verfügung aufgegeben worden, die Gegendarstellung "in dem gleichen Teil des Druckwerkes" wie der beanstandete Text zu veröffentlichen.
Damit solle sichergestellt werden, dass die Gegendarstellung möglichst einen gleichen Leserkreis und den gleichen Grad an Aufmerksamkeit wie die beanstandete Meldung erreicht - was aus dem für die Gegendarstellung allgemein anerkannten Grundsatz der Waffengleichheit folge.
Was der "gleiche Teil" des Druckwerkes sei, sei vom Zweck der Gegendarstellung her zu bestimmen. Es müsse der "gleiche Teil" nicht notwendigerweise die "gleiche Seite" sein, allerdings müsse die Gegendarstellung innerhalb des gleichen sachlichen Bereichs (Ressort) abgedruckt werden wie die Erstmeldung - wogegen es unzulässig sei, die Gegendarstellung in einer anderen Rubrik zu verstecken.
Tenor und Gründe des Beschlusses finden Sie hier im Volltext.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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