OLG Hamburg zur Haftung von Casino wegen Verstoßes gegen eine Spielsperre

Internet, IT und Telekommunikation
10.05.2012 294 Mal gelesen
Wer als Betreiber einer Spielbank mit einem Spielsüchtigen eine Spielsperre vereinbart, sollte auch die Einhaltung kontrollieren. Ansonsten muss er damit rechnen, dass er für die Spielschulden aufkommen muss.

Vorliegend hatte ein Spieler mit einer Spielbank vorsorglich einen Spielsperre in Form eines sogenannten Spielsperrvertrages vereinbart. Im Folgenden suchte er ungehindert mehrere Filialen sowie Automaten auf und verzockte dort insgesamt 60.000 Euro.

Im Anschluss daran verlangte der Spieler, dass die Spielbank ihm diesen Betrag ersetzt. Nach einer Ansicht hätte die Bank ihm aufgrund des Sperrvertrages den Zutritt verweigern müssen. Doch die Bank weigerte sich zu zahlen. Daraufhin zog der Spieler vor Gericht und verklagte den Betreiber der Spielbank auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage des Spielers mit Urteil vom 12.04.2012 (Az. 11 U 100/11) statt. Die Richter stellten klar, dass die Spielbank hier gegen ihre Pflichten aus dem Spielsperrvertrag verstoßen hat. Sie hätte den Eintritt des Schadens durch Spielschulden durch eine Kontrolle des Ausweises sowie den Abgleich der in der Datenbank erfassten Spieler verhindern müssen. Diese Maßnahmen wären für die Spielbank ohne Weiteres möglich und infolge ihres geringen Aufwandes auch zumutbar gewesen.

Dieses Urteil steht im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2005 (Az. III ZR 65/05). Demzufolge besteht eine Schutzpflicht des Betreibers einer Spielbank gegenüber dem Spieler jedenfalls dann, wenn die Spielsperre auf Grundlage seines Antrags verhängt worden ist. Dieser Haftung kann sich der Betreiber nicht ohne Weiteres durch Verbotsschilder im Spielsaal oder AGB-Klauseln entziehen. Anders sieht die rechtliche Situation gewöhnlich dann aus, soweit das Casino von sich aus einseitig eine Spielsperre verhängt hat.

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