Trotz Abschluss eines Fernabsatzvertrags besteht für den Kunden weiterhin ein Widerrufsrecht

Internet, IT und Telekommunikation
08.05.2012357 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seinem Urteil vom 28. März. 2012 in zweiter Instanz beschlossen, dass das Widerrufsrecht weiterhin Bestand hat, auch wenn ein Verbraucher nur auf dem telefonischem Wege wesentliche jedoch bindende Inhalte eines Vertrages ändert.

Sachverhalt:      

Eine Kundin des beklagten Unternehmens hatte ordnungsgemäß ihren Vertrag über Leistungen im Telefon- und Internetbereich gekündigt. Sie telefonierte jedoch am selben Tag mit einem Mitarbeiter des beklagten Unternehmens und dieser bot der Kundin das 1&1 DSL-Paket mit einer 16.000 Doppel-Flatrate zu einem vergünstigten Preis jedoch mit einer 24-monatigen Laufzeit an.

Die Kundin entschied sich vorerst für das ihr angebotene 1&1 DSL-Paket und nahm mittels einer Email die Stornierung ihrer vorab verschickten Kündigung vor.

Mit einer Email vom gleichen Tag bestätigte das beklagte Unternehmen der Kundin einmal die Stornierung ihrer Kündigung sowie den beauftragten Tarifwechsel.

Die Kundin entschied sich jedoch am gleichen Tag um und nahm die von ihr bereist veranlasste Stornierung der Kündigung zurück.

Das beklagte Unternehmen lehnte diese "Stornierung" allerdings mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Sachverhalt nicht um einen Neuabschluss, sondern lediglich um einen Tarifwechsel gehandelt hat und der Kundin folglich kein Widerrufsrecht zu stehe.

 

Entscheidung:

 

Das OLG Koblenz entschied jedoch zu Gunsten der Kundin.

Denn Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag vor Übereilung schutzwürdig, selbst wenn ein Verbraucher nur per Fernkommunikation (zum Beispiel per Telefon) wesentliche Inhalte eines bestehenden Vertrages ändert, wie beispielsweise den Leistungsgegenstand.

Für den Verbraucher entfalle das Widerrufsrecht nur, wenn er sich unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe und der Vertrag so zeitnah zustande gekommen wäre.

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