Die 1&1 Internet AG verweigerte einer Kundin das Widerrufsrecht, die nach ordnungsgemäßer Kündigung Ihres alten Vertrags aufgrund eines Anrufes eines Vertriebsmitarbeiters der 1 & 1 Internet AG telefonisch einen Folgevertrag mit neuen Leistungen abgeschlossen hatte. Zur Begründung führte 1 & 1 aus, dass das Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen und nicht bei Inhaltsänderungen im Rahmen eines bestehenden Vertrages gelte.
Das OLG Koblenz hat dazu entschieden, dass zwischen den Parteien ein neuer Dienstleistungsvertrag über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen wurde, da nicht lediglich eine Tarifanpassung und damit eine Modifizierung des alten Vertrags erfolgte, sondern wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung geändert wurden. Die Änderungen haben zur Folge, dass erneut ein Widerrufsrecht gilt, worüber 1 & 1 auch hätte informieren müssen.
Quelle: Verbraucherzentrale