Haftung von Google Maps für beleidigenden Eintrag

Internet, IT und Telekommunikation
05.05.2012619 Mal gelesen
Host-Provider dürfen bei dem rechtswidrigen Beitrag eines Dritten nicht immer untätig bleiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Betroffene eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes rügt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Berlin zu einem Eintrag bei Google Maps.

Vorliegend hatte ein Nutzer unter einem Pseudonym bei Google Maps zu dem Suchbegriff "Plastische Chirurgie Berlin" den folgenden "Erfahrungsbericht" abgegeben: "Vorsicht! Fuscher! Schlimmer kann man einen Menschen nicht verunstalten: seit dieser >Behandlung kann ich nicht mehr anziehen, was ich will (.) Seid vorsichtig! Seid gewarnt! Er ist furchtbar!" Als sich der betroffene Arzt hierüber beschwerte und die Entfernung verlangte, tat Google Maps nichts. Daraufhin zog dieser vor Gericht und ging gegen den Google-Dienst vor.

Das Landgericht Berlin gab der Klage des Nutzers mit Entscheidung vom 05.04.2012 (Az. 27 O 455/11) statt.

Keine vorsorgliche Prüfpflicht des Host-Providers

Zwar hat ein Host-Provider normalerweise keine Prüfungsflicht in Bezug die Rechtswidrigkeit seine Einträge. Er muss  nicht von sich vorsorglich tätig werden und diese im Hinblick auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüfen.

Bei Kenntnis von Rechtsverletzung muss Host-Provider tätig werden

Anders sieht die Situation aber aus, wenn er über einen möglicherweise rechtswidrigen Eintrag hinreichend in Kenntnis gesetzt wird. Hier muss ein Hostprovider wie Google Maps untersuchen, ob der Betroffene durch einen beleidigenden Inhalt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das hätte hier durch Einholung einer Stellungnahme geschehen können. Dies wäre nach den Feststellungen des Gerichtes für Google Maps ohne größeren Aufwand möglich gewesen. In einer solchen Situation kann sich der Host-Provider nicht damit herausreden, dass er nur für die technische Abwicklung zuständig sei. Es gelten hier die gleichen Maßstäbe wie für rechtswidrige Blogbeiträge (vgl. BGH-Urteil vom 25.10.2011 Az. VI ZR 93/10).

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