Gegenstandswert in Markensachen

Internet, IT und Telekommunikation
03.05.20122859 Mal gelesen
Bei der markenmäßigen Nutzung fremder Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers ist Vorsicht geboten, kann der Gegenstandswert bzw. Streitwert bei derartigen Auseinandersetzungen hoch ausfallen und gegebenenfalls hohe Kosten auslösen.

Der Gegenstandswert bzw. der Streitwert ist maßgeblich für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren, zum Beispiel für eine Abmahnung oder auch die Durchführung eines Gerichtsverfahrens. Der Gegenstandswert ist dann auch maßgebend für die Berechnung der Gerichtsgebühren.

Ausschlaggebend für die Festsetzung des Gegenstandswerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. In Markensachen hat sich im Laufe der letzten Jahre ein Regelwert von 50.000,- € ergeben, den die Gerichte bei einer durchschnittlichen Markenangelegenheit annehmen (vgl. BGH Urteil vom 16.3.2006 - I ZB 48/05).

Soll von einem geringeren Gegenstandswert ausgegangen werden, sind demgemäß wertbildende Umstände zur Begründung des Wertansatzes anzugeben. Bei bekannten Marken größerer Unternehmen kann es aber auch schnell dazu kommen, dass die Gegenstandswerte enorme Höhen erreichen. So wurde zum Beispiel kürzlich bei einem Markenrechtsstreit zwischen den Marken "Ritter Sport" und "Milka" ein Gegenstandswert von 1 Million € nur für den Unterlassungsanspruch durch das Gericht angesetzt, Nebenansprüche und hilfsweise geltend gemachte Ansprüche in diesem Verfahren haben den Streitwert im Berufungsverfahren sogar auf 2.240.000 € ansteigen lassen (vgl. OLG Köln Urt. v. 30.03.2012 - 6 U 159/11).

Ausgehend von einem Regelstreitwert von 50.000 € bewegen sich z.B. die Kosten für eine berechtigte Abmahnung eines Anwalts auf 1.379,80 - 1.589,- € netto. Bei einem Rechtsstreit beläuft sich das Verfahrenskostenrisiko (je nachdem, wer obsiegt) bereits auf 7.639,30 netto. (Vorausgesetzt, es wirkt auf jeder Seite ein Rechtsanwalt mit, es kommt zur mündlichen Verhandlung und es wird kein Vergleich geschlossen).

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie möglicherweise Markenrechte Dritter verletzen könnten oder sonst Fragen zum Markenrecht oder einer markenanmeldung haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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