LG Bonn zum Handeln unter einem fremden eBay-Account

Internet, IT und Telekommunikation
27.04.2012322 Mal gelesen
Der Inhaber eines e-Bay-Accountes wird normalerweise dann Vertragspartner- mit allen damit verbundenen Verpflichtungen, wenn ein Dritter seinen Account für den Erwerb einer Sache benutzt. Dies gilt allerdings nicht immer, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Bonn ergibt.

Vorliegend hatte ein Nutzer über den eBay-Account seiner Freundin ein Motorrad  erworben. Im Angebot des Verkäufers bei eBay stand angegeben, dass das Motorrad "nur von dem einzigen Vorbesitzer und von mir" gefahren worden sei. Nachdem er das Motorrad beim Verkäufer abgeholt und den vereinbarten Kaufpreis in bar übergeben hatte, wollte er den Kauf wegen eines Sachmangels rückabwickeln und verlangte den Kaufpreis zurück. Doch der Verkäufer weigerte sich. Nach seiner Ansicht handele es sich bei ihm gar nicht um den Vertragspartner.

Das Landgericht Bonn gab seiner Klage mit Urteil vom 28.03.2012 (Az. 5 S 205/11) statt. Die Rückforderung des Betrages im Wege des Rücktritts ist dann möglich, wenn der der Nutzer selbst als Käufer Vertragspartner geworden ist. Hierzu führen die Richter aus, dass bei der Nutzung eines fremden ebay-Accountes gewöhnlich der Inhaber des Accountes als Vertragspartner anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass hier auf den sogenannten Empfängerhorizont des Verkäufers als Vertragspartner abzustellen ist. Dieser geht normalerweise zu Recht davon aus, dass der Inhaber des Accountes der Käufer ist. Er kann nämlich gar nicht erkennen, dass es sich um eine andere Person handelt.

Anders ist das allerdings, wenn - wie im zugrundeliegenden Fall - eine Barzahlung bei Abholung vereinbart worden ist. Hier ist in der Regel derjenige Vertragspartner, der den Verkaufsgegenstand entgegen nimmt und den Kaufpreis bezahlt. Dies ist hier der Nutzer, der das Motorrad abgeholt und den Kaufpreis vor Ort in Bar entrichtet hat. Dies begründete das Gericht damit, dass es dem Verkäufer hier nicht auf die Identität des Käufers ankommt.

Das Landgericht Bonn hat nicht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Durch diese Entscheidung wird deutlich, dass die Inhaber eines e-Bay-Accountes vorsichtig mit ihren Benutzerkonten umgehen sollten. Denn das Handeln eines Dritten wird Ihnen hier gewöhnlich zugerechnet. Sie müssen also womöglich für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten einstehen.

Abzuwarten bleibt, ob dieses Urteil bestandskräftig wird. Es ist möglich, dass der Verkäufer eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wird der Inhaber eines eBay-Kontos dann kein Vertragspartner, wenn sich ein Dritter seinen Zugang erschlichen hat. Anders ist laut BGH jedoch dann, wenn von einer sogenannten Duldungsvollmacht oder Anscheinsvollmacht auszugehen ist. Was hier in Betracht kommt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

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