AG München: Kunstwerk muss auch bei Nichtgefallen bezahlt werden

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24.04.2012237 Mal gelesen
Darf eine Kundin das Honorar für ein von einem Künstler angefertigtes Bild verweigern, weil dieses nicht ihrem persönlichen Geschmack entspricht? Das Amtsgericht München hat hier in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung Bedenken.

Vorliegend sollte eine Kunstberaterin ein Bild für das Treppenhaus einer Münchnerin anfertigen. Dabei wurde vereinbart, dass es sich an den übrigen Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren soll. Auf der anderen Seite sollte ein eigenständiges Werk entstehen. Nach der Anfertigung und einem Gespräch mit dem Künstler wurde das Kunstwerk eingebaut.

Die Kundin bezahlte zunächst einmal einen Teilbetrag in Höhe von 2.250 €. Im Folgenden beschwerte sie sich. Dies begründete die Kundin damit, dass sich bei ihr mangels Sonnenuntergangsstimmung nicht der erhoffte "WOW-Effekt" eingestellt habe. Im Folgenden weigerte sie sich, das restliche Honorar in Höhe von 2.250 € zu bezahlen. Sie verlangte zudem das bereits gezahlte Geld zurück. Die Kunstberaterin weigerte sich und zog vor Gericht. Sie verlangte die Zahlung des noch offenen Betrages.

Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite der Kunstberaterin und gab ihrer Klage statt. Die Richterin entschied mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 19.04.2011 (Az. 224 C 33358/10), dass die Kundin das restliche Honorar entrichten muss. Das Kunstwerk ist aufgrund der vertraglich vereinbarten Vorgaben ordnungsgemäß in Form einer sogenannten Kunstinstallation erstellt worden. In diesem Rahmen trägt der Kunde das Risiko, ob ihm das Bild auch aufgrund seiner persönlichen Anschauungen gefällt. Diesbezüglich dürfen sich Künstler auf die künstlerische Freiheit berufen. Ansonsten hätte die Kundin durch eine vertragliche Vereinbarung die Gestaltungsfreiheit einschränken müssen. Dies hat sie jedoch nach den Feststellungen des Gerichtes nicht getan.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

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