LG Hamburg zur Kennzeichnungspflicht bei LED-Lampen

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23.04.2012303 Mal gelesen
Dürfen Händler wegen fehlender Kennzeichnung von LED-Lampen abgemahnt werden? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Hamburg.

Vorliegend hatte ein Händler LED-Lampen angeboten, die nicht mit dem durchgestrichenen Symbol der Abfalltonne gekennzeichnet waren. Im Folgenden machte ein Konkurrent gegen ihn einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Nach seiner Ansicht handelte der Händler wettbewerbswidrig, weil LED-Lampen der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG unterliegen würde. Von daher liegt nach seiner Auffassung ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

Das Landgericht Hamburg sah das jedoch anders und wies die Klage des Konkurrenten mit Urteil vom 13.04.2012 (Az. 406 HKO 160/11) ab. Die Richter argumentierten damit, dass das ElektroG nicht auf LED-Lampen anzuwenden ist.

Keine Kennzeichnungspflicht für Glühlampen

Denn aus Anhang 1 des Elektrogesetzes unter Ziffer 5 in Verbindung mit einem Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG ergibt sich nach ihrer Ansicht, dass nicht nur Leuchten, sondern auch Glühlampen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind.

LED-Lampen sind Glühlampen

Eine LED-Lampe ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als Glühlampe anzusehen. Der durchschnittliche Verbraucher erwartet nicht, dass bei Glühlampen ein Glühfaden vorhanden ist. Darüber hinaus legt nach Sinn und Zweck des Gesetzes eine weitere Auslegung des Begriffs der "Glühlampe" nahe. Denn entsorgte LED-Lampen führen zu keiner höheren Schadstoffbelastung als normale Glühbirnen. Darüber hinaus können sie auch nicht besser recycelt werden.

Diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg ist zu begrüßen. Denn es besteht gerade aus ökologischen Gesichtspunkten keinen Grund, für LED-Lampen eine strengere Kennzeichnungspflicht als für herkömmliche Glühbirnen vorzusehen. Allerdings ist das Urteil des Landgerichtes Hamburg noch nicht rechtskräftig. Wer als Händler eine Abmahnung erhält, sollte sich auf jeden Fall beraten lassen, ehe er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet und die Abmahnkosten bezahlt.

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