OLG Hamburg zur Haftung des Admin-C für die Erkennbarkeit vom Impressum

Internet, IT und Telekommunikation
22.04.2012327 Mal gelesen
Der Admin-C muss nicht ohne Weiteres für ein schlecht erkennbares Impressum haften. Wobei die Anforderungen an die Erkennbarkeit nicht zu streng sein dürfen. Dies hat das OLG Hamburg entschieden.

Vorliegend ging es um den administrativen Ansprechpartner im Rahmen der Domainregistrierung bei der Webseite, gegen den wegen eines Impressums auf einer Webseite in Anspruch genommen wurde. Dieses enthielt zwar alle vorgeschriebenen Angaben. Gerügt wurde aber die Erkennbarkeit aufgrund der Gestaltung. Stein des Anstoßes war, dass der betreffende Link von der Farbe grau war und dadurch dem Betrachter der Webseite nicht direkt ins Auge fiel.

Hierzu stellte das Oberlandesgericht Hamburg mit Entscheidung vom 17.01.2012 (Az. 3 W 54/10) zunächst einmal fest, dass hier die Vorgaben an die Impressumspflicht nach § 5 TMG erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Gerichtes ist der Link zum Impressum leicht genug erkennbar. Hierzu reicht es, wenn der Begriff "Impressum" verwendet wird und dieser in einer kleinen grauen Schrift auf schwarzem Hintergrund dargestellt wird. Eine allzu markante Darstellung ist demzufolge nicht notwendig.

Darüber hinaus braucht der Admin-C nach Ansicht der Richter normalerweise nicht für eine Rechtsverletzung zu haften, die durch das Betreiben der Domain verwirklicht wurde. Für ihn ist es nämlich nicht zumutbar, die Webseite im Hinblick auf ihre Inhalte zu überprüfen. Anders ist das nur, wenn er ausnahmsweise als Täter oder Teilnehmer gehandelt hat.

Als Onlinehändler oder sonstiger Betreiber müssen Sie auf jeden Fall auf ein ordnungsgemäßes Impressum auf ihrer Webseite achten. Dazu gehört auch die hinreichende Erkennbarkeit, damit das Impressum von Besuchern auch ohne langes Suchen aufgefunden werden kann. Sonst müssen Sie mit einer teuren Abmahnung rechnen.

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