Mögliche Überführungskosten für einen PKW müssen mit angegeben werden

Internet, IT und Telekommunikation
13.04.2012583 Mal gelesen
Das OLG München hat in einem Urteil entschieden, dass ein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt, wenn die Überführungskosten für einen PKW in einer Werbung nicht angegeben werden. (Urteil vom 02.02.2012 – Az.: 29 U 4176/11).

Sachverhalt:

 

Die Beklagte, eine Kraftfahrzeughändlerin, hatte in einer Zeitschrift für ein Fahrzeug mit "schon ab 8.990,- Euro zzgl. Überführungskosten" geworben, ohne diese allerdings konkret anzugeben. Daraufhin hatte die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und einen Verstoß gegen die PAngV geltend gemacht.

 

Entscheidung:

 

Das LG und das OLG haben die Klage stattgegeben, mit der Begründung, dass die Werbeanzeige eine unzulässige Irreführung darstellen würde und der Klägerin daher ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Absatz 1, 3 iVm. §§ 3, 5a Absatz 2, 3 Nr. 3 UWG zu steht. Das OLG hatte festgestellt, dass die beanstandete Werbeanzeige als Angebot der Beklagten anzusehen sei, § 5a Absatz 3 UWG. Sie würde den Durchschnittsverbraucher hinreichend über die Merkmale des beworbenen PKWs informieren. Ferner, so das Gericht, habe die Beklagte unlauter im Sinne des § 5a Absatz 2 UWG gehandelt:

 

"Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten u. a. folgende Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben(vgl. § 5a Abs. 3  Nr. 3 UWG):

der Endpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis aufgrund der Beschaffenheit der Ware nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können."

 

Die Anzeige, so die Auffassung des Gerichts, würde nicht den Anforderungen gemäß § 5a Absatz 3 Nr. 3 UWG genügen, weil die Beklagte in ihr nicht die Kosten für die Überführung angegeben hätte. Zwar würde die Vorschrift nicht verlangen, dass die im Voraus berechenbare Fracht-, Liefer- und Zustellkosten immer in den Endpreis hineingerechnet werden, allerdings müssen diese dann gesondert angegeben werden, was die Beklagte nicht getan hat.

 

Im Ergebnis war dem Verbraucher somit eine wesentliche Information vorenthalten worden. Abschließend kann ergänzt werden, dass beim Tatbestand der Irreführung durch Unterlassung nach § 5a Absatz 3 UWG unwiderleglich vermutet wird, dass sich die Informationspflichtverletzung auf die geschäftliche Entscheidung des Kunden auswirken kann.

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