LG Saarbrücken zum Anspruch des Mobilfunkanbieters auf erhöhte Roaming-Gebühren

Internet, IT und Telekommunikation
11.04.2012 314 Mal gelesen
Ein Mobilfunkanbieter darf seinem Flatrate Kunden nicht ohne Weiteres die Kosten für im EU-Ausland anfallende Gebühren für Roaming in Rechnung stellen. Dies hat jetzt das LG Saarbrücken entschieden.

Vorliegend verfügte ein Kunde über einen Mobilfunkanschluss zu einem Flatrate-Tarif. Der Mobilfunkanbieter wies ihn nicht darauf hin, dass bei der Benutzung des Handys im EU-Ausland erhöhte Roaming-Gebühren anfallen. Während seines Urlaubs auf einer spanischen Ferieninsel wollte der Kunde seine vermeintlich günstige Flatrate ausnutzen und surfte ausgiebig mit SIM-Karte und USB-Stick im Internet. Doch dann kam die böse Überraschung. Das Mobilfunkunternehmen sperrte plötzlich ohne vorhergehende Ankündigung den Anschluss. Grund hierfür war, dass Roaming-Gebühren von über 3.000 € angefallen waren. Dadurch wurde die Gebührengrenze von 1.000 € überschritten. Der Mobilfunkanbieter verklagte den Kunden auf Entrichtung der ausstehenden Roaming-Gebühren.

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage des Mobilfunkanbieters mit Urteil vom 09.03.2012 (Az. 10 S 12/12) ab. Der Mobilfunkanbieter hatte seinen Kunden rechtzeitig auf die Höhe der anfallenden Gebühren fürs Roaming hinweisen müssen. Bereits bei der ersten Nutzung des Roaming-Dienstes nach der Einreise in das EU-Land hätte er die unentgeltlich z.B. Per E-Mail oder SMS die genauen Konditionen erfahren müssen. Darüber hinaus hätte er frühzeitiger auf die Kostenfalle aufmerksam gemacht werden müssen. Denn so etwas kommt insbesondere für diejenigen Kunden unerwartet, die über eine Flatrate verfügen.

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant für Sie:

LG Kleve: Kunde braucht Handy-Rechnung für Roaming in Höhe von fast 6.000 Euro nicht zu bezahlen

LG Kiel: Strafzahlungen für Nichttelefonierer und SIM-Karten-Pfand in AGB unzulässig