OLG München zum Abwerben von Kunden

Internet, IT und Telekommunikation
06.04.2012 289 Mal gelesen
Verstößt das Abwerben von Kunden gegen Wettbewerbsrecht? Hierzu gibt es eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes München.

Vorliegend schickte ein Handelsvertreter ein Schreiben, in dem er für den Abschluss von weiteren Versicherungen im Finanzdienstleistungsbereich warb. Daran nahm die Versicherung des Empfängers Anstoß. Nachdem sie den Handelsvertreter vergeblich abgemahnt hatte, verklagte sie ihn auf Unterlassung.

Das Oberlandesgericht München wies die Klage der Versicherung gegen den Konkurrenten mit Urteil vom 01.03.2012 (Az. 23 U 3746/11) ab. Die Richter begründeten das damit, dass es dem Handelsvertreter gar nicht um die Stornierung bestehender Verträge gegangen sei. Darüber hinaus stellten sie klar, dass die Abwerbung von Kunden gewöhnlich nicht wettbewerbswidrig ist. Dies gilt jedenfalls, soweit er auf die Möglichkeit der Beendigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen verweist.

Das bedeutet für Händler, dass selbst die gezielte Abwerbung von Kunden normalerweise erlaubt ist. Allerdings sollten die Kunden insbesondere nicht zum Vertragsbruch verleitet werden. Wenn Sie hier unsicher sind, sollten Sie sich durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Dies sollte spätestens dann geschehen, wenn es zu einer Abmahnung kommt oder Sie verklagt werden.