LG Hamburg: Abzocke durch Abofalle kann Betrug sein

Internet, IT und Telekommunikation
22.03.2012303 Mal gelesen
Unter Juristen ist bislang umstritten, inwieweit Betreiber von Abofallen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Das Landgericht Hamburg hat jetzt deutlich dazu Position bezogen.

Vorliegend haben die Angeklagten nach den Feststellungen des Gerichtes über mehre Jahre hin Abofallen im Internet betrieben. Dabei boten sie in Zusammenarbeit mit mehreren dubiosen Firmen Freeware an. Auf den jeweiligen Webseiten wurde der Hinweis auf die Kostenpflicht absichtlich so platziert, dass der gewöhnliche Verbraucher ihn schnell übersehen konnte. Wer auf dieses Angebot hereingefallen und sich angemeldet hatte, bekam eine E-Mail. In diesem wurde der angebliche Abschluss eines Kaufvertrages bestätigt und per Rechnung die Zahlung eines Betrages in Höhe von 60 Euro oder 84 Euro verlangt. Notfalls wurde gehörig Druck gemacht durch Mahnungen. Darauf fielen etwa 65.000 Nutzer herein und zahlten. Auf diese Weise nahmen die Abzocker einen Betrag in Höhe von zumindest 4,5 Millionen Euro ein.

 
Das Landgericht Hamburg kannte hier laut einer aktuellen Pressemitteilung kein Pardon. Es verurteilte insgesamt sieben Angeklagte am 21.03.2012 zu Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu 3 ¾ Jahren. Das Gericht sah hierin vor allem einen gewerbsmäßigen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB. Das Aktenzeichen lautet: 608 Kls 8/11. Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

 
Dieses Urteil wird von uns begrüßt. Es macht deutlich, dass das Betreiben von Abofallen kein Kavaliersdelikt ist. Vielmehr müssen die Täter mit einem mehrjährigen Aufenthalt im Gefängnis rechnen. Bei dem hier vorliegenden gewerbsmäßigen Betrug kann eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren verhängt werden. Betroffene Verbraucher sollte sich an eine Verbraucherzentrale oder an einen Rechtsanwalt wenden. Denn im jeweiligen Einzelfall muss abgeklärt werden, inwieweit etwa der Hinweis auf die Kostenpflicht nicht deutlich genug erfolgt ist und es daher an dem wirksamen Abschluss eines Vertrages fehlt. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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