Warum Hotelbetreiber Vergütung für abgespielte Tonträger zahlen müssen, Zahnärzte aber nicht, EuGH

Internet, IT und Telekommunikation
22.03.2012290 Mal gelesen
Der EuGH hat entschieden, dass Hotelbetreiber Vergütung für abgespielte Tonträger zahlen müssen - Zahnärzte hingegen nicht. Schließlich sei der Zweck des Besuchs einer Zahnarztpraxis die ärztliche Behandlung. Dazu gehöre nicht die Wiedergabe von Tonträgern.

Wenn ein Zahnarzt kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt, nimmt er keine "öffentliche Wiedergabe" i.S.d. Unionsrechts vor und braucht  keine Vergütung zahlen. Dagegen muss der Hotelbetreiber, der in seinen Zimmern Tonträger verbreitet, eine angemessene Vergütung an die Hersteller zahlen.

Das ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH vom 15.3.2012, C-135/10.

Bei der Frage, ob es sich um eine "öffentliche Wiedergabe" handelt, sind mehrere Kriterien zu berücksichtigen.

Dazu gehört die zentrale Rolle des Nutzers. Außerdem muss die "Öffentlichkeit" aus einer unbestimmten Zahl potenzieller Leistungsempfänger und aus recht vielen Personen bestehen. Schließlich ist bedeutsam, ob eine "öffentliche Wiedergabe" Erwerbszwecken dient.

Wenn ein Hotelbetreiber in seinen Zimmern Fernseh- und/oder Radiogeräte aufstellt, ist es so, dass die Hotelgäste nur wegen seines absichtlichen Tätigwerdens in den Genuss der Tonträger kommen können. Außerdem stellen die Gäste eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger dar ("Öffentlichkeit", s.o.). Die Ausstrahlung von Tonträgern durch Hotelbetreiber dient auch Erwerbszwecken.

Die Patienten einer Zahnarztprivatpraxis stellen dagegen eine bestimmte Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger dar, außerdem dient die Ausstrahlung der Tonträger nach Ansicht des EuGHs nicht Erwerbszwecken: Denn Zweck eines Zahnarztbesuchs ist die Behandlung, dazu gehört nach Ansicht des EuGH nicht eine Wiedergabe von Tonträgern.