Onlinehändler aufgepasst: Vorsicht bei dem Verkauf von Produkten nur an Unternehmer

Internet, IT und Telekommunikation
09.03.2012381 Mal gelesen
Wer als Shop-Betreiber seine Produkte auf Handelsplattformen wie eBay nur an Unternehmer richten möchte, muss aufpassen. Ansonsten handelt er wettbewerbswidrig und muss etwa mit einer teuren Abmahnung rechnen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm.

Der Verkauf von Produkten an Unternehmer ist für Shop-Betreiber mit manchen Erleichterungen verbunden. So dürfen etwa die allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gewährleistungsausschluss vorsehen. Allerdings müssen Online-Händler hier gerade bei Verbrauchern beliebten Verkaufsplattformen wie eBay aufpassen, wie der folgende Fall zeigt.

Dort hatte ein gewerblicher Verkäufer bei eBay unter der Bezeichnung "Y2-Bürotechnik" einen gebrauchten Drucker zum Preis von 129 € angeboten. Im Verlauf der Seite nach der Rubrik "Verpackung und Versand" und "Bearbeitungszeit für den Inlandversand" stand unter "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" der folgende Text angegeben:

"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer, Händler oder Gewerbetreibende, die bei Abschluss dieses Kaufs in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Dieses stellt eine ausdrückliche BEDINGUNG FÜR DEN VERTRAGSSCHLUSS dar. Vom Verkauf ausgeschlossen sind Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, da es dem Verbraucher freisteht, ein Angebot nur an Gewerbetreibende zu unterbreiten. Das Angebot kann grundsätzlich nur zu den Bedingungen angenommen werden".

Ein entsprechender Hinweis findet sich im weiteren Verlauf der Seite unter der Überschrift "Zahlungshinweise des Verkäufers".

Nach der Artikelbeschreibung und nach weiteren Zahlungs- und Versandhinweisen findet sich unter der Unterrubrik "Vertragsbedingungen" in roter Schrift das Folgende:

"Dieses Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer (gewerbliche Nutzer) bzw. Händler. Kein Verkauf an Verbraucher/Endkunden, sprich Privatpersonen im Sinne des § 13 BGB. Das heißt NICHT, dass Sie schlechte Ware erhalten, sondern hat den Hintergrund, dass wir keine einjährige Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte (.) für gewerbliche Nutzer (Händler/Unternehmer) sowie kein Rücktritts-/Widerrufsrecht gewähren müssen (.). Mit der Abgabe eines Gebots erklären Sie rechtsverbindlich, diesen Kauf zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken zu tätigen."

Der oben zuerst genannte Hinweis wird ein weiteres Mal wiederholt unter der Überschrift "Rechtliche Informationen des Anbieters" und den Adress- und Kontaktangaben der des Verkäufers.

Im Folgenden wurde die eBay Verkäuferin von einem Konkurrenten abgemahnt. Dieser monierte, dass den Kunden kein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Darüber hinaus dürfe das Gewährleistungsrecht nicht ausgeschlossen werden. Dies sei nicht zulässig, weil auch Verbraucher die Produkte erwerben würden. Schließlich beantragte der Konkurrent den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiermit war der betroffene Onlinehändler nicht einverstanden. Er wies darauf hin, dass sich sein Angebot ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher richte

Das Oberlandesgericht Hamm untersagte mit Urteil vom. 20.09.2011 (Az. I-4 U 73/11) den weiteren Verkauf der Produkte. Der Verkäufer hätte hier klarer darauf hinweisen müssen, dass sich sein Angebot lediglich an Unternehmer richtet. Der gegebene Hinweis ist hier allein schon aufgrund der Formulierung "grundsätzlich" viel zu vage. Ferner würde über die Verwendung der Worte "Widerrufs- und Rückgabebelehrung" gezielt Verbraucher angesprochen.

Darüber hinaus dürfen Onlinehändler es nicht bei deutlichen Hinweisen belassen. Sie müssen auch überprüfen, ob es sich bei dem Käufer wirklich um einen Unternehmer handelt. Wie das bei eBay genau ablaufen soll, verrieten die Richter jedoch nicht. Sie sollten daher als Online-Händler Ihr Angebot nur an Unternehmer machen, soweit Sie dies verifizieren lassen können (etwa durch Übermittlung der USt-ID Nr. oder des Umsatzsteuerbescheides). Ansonsten sollten Sie lieber davon Abstand nehmen.

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