VG Hannover zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bei Scheinanschrift

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01.03.2012417 Mal gelesen
Wer seine Wohnung in Deutschland aufgibt und nur noch in Deutschland eine Scheinadresse aufrecht erhält, sollte auch an die GEZ denken. Ansonsten muss er bis zur formellen Abmeldung seiner Rundfunkgeräte Rundfunkgebühren zahlen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover.

m vorliegenden Fall war der Betroffene zunächst von den Rundfunkgebühren wegen einer Schwerbehinderung befreit gewesen. Da er keinen Folgeantrag stellte, die lief jedoch die Befreiung aus. Als er im Anschluss daran keine Rundfunkgebühren zahlte, konnten ihm die Schreiben unter der GEZ gemeldeten Adresse nicht bekannt gemacht werden. Sie kamen mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Daraufhin fragte die GEZ beim Meldeamt nach und erhielt dort die Auskunft, dass er unter dieser Adresse gemeldet ist.

Als die GEZ nach über 5 Jahren seinen neuen Wohnsitz ausfindig machen konnte, forderte sie die rückständigen Rundfunkgebühren ein. Doch der Betroffene weigerte sich zu zahlen. Er verwies darauf, dass er seit Jahren weder ein Radio, noch einen Fernseher besitze. Er habe die Wohnung damals aufgelöst und die Geräte verkauft. Dann sei er für mehrere mindestens 6 Monate im Ausland aufgehalten und nur die formelle Meldung seines Wohnsitzes bei der Ordnungsbehörde aufrechterhalten. Schließlich klagte er gegen die Forderung der rückständigen Rundfunkgebühren. Dabei verwies er auch darauf, dass eine etwaige Gebührenforderung verjährt sei.

Doch das Verwaltungsgericht Hannover wies seine Klage mit Urteil vom 09.01.2012 (Az. 7 A 820/11) ab. Die Richter stellten zunächst einmal klar, dass die Rundfunkgebührenpflicht erst bei der Abmeldung bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt endet. Daran ändert auch dadurch nichts, dass er dort nicht mehr gewohnt hat, sondern nur noch infolge seiner Meldung eine Scheinadresse aufrechterhalten hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV. Der darüber hinaus gemachte Einwand der Verjährung scheitert unter anderem daran, dass es sich um einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung handelt.

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