Hotelbewertungen – Was tun gegen negative Bewertungen in Online-Bewertungsportalen?

Internet, IT und Telekommunikation
27.02.20121161 Mal gelesen
Negative Bewertungen im Internet können empfindliche Folgen haben, gerade dann, wenn sie unberechtigt sind und nicht der Wahrheit entsprechen. Wie also können sich Hoteliers gegen negative Kommentare bzw. Bewertungen wehren?

Wie man sich zunächst nicht verhalten sollte, hat eine irische Hotelkette bewiesen, deren Bemühungen möglichst viele positive Bewertungen zu erhalten, in einem PR-Desaster endete. Die Marketing-Chefin des Unternehmens hatte alle Mitarbeiter angewiesen, positive Bewertungen abzugeben. Es ginge um ein "stärker proaktives Management der Bewertungen....". Ungeschickt war nur, dass Ihre E-Mail an die Öffentlichkeit gelangte und ferner das Einstellen gefälschter Bewertungen wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

 

In einem anderen Fall hatte im letzten Jahr das LG Hamburg die Klage einer Klägerin stattgegeben, die gegen das Internetportal "holidaycheck.de" geklagt hatte, da auf diesem Internetportal geschäftsschädigende Äußerungen von Nutzern über das Hotel verbreitet wurden, die ihrer Ansicht nach, nicht der Wahrheit entsprachen. Die Richter waren dann zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einem gewerblichen Reisevermittler, wie es "holidaycheck.de" sei, andere Maßstäbe gelten als für ein reines Informationsportal. Das Internetportal müsse überprüfen, ob die gemachten Bewertungen auch der Wahrheit entsprechen würden (Urteil vom 01.09.2011, Az.: 327 O 607/10). Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt und eine Entscheidung steht noch aus.

 

In einem neueren Urteil hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Hotel sich die Bewertungen im Internet gefallen lassen muss (Urteil vom 18.01.2012, Az.: 5 U 51/11). In der vom Gericht entschiedenen Berufungssache kam es zu dem Ergebnis, dass:

 "Anonyme Hotelbewertungen im Internet nicht generell zu verbieten sind."

 Die Klägerin war die Betreiberin eines Hotels und Hostels in Berlin, die von einem Bewertungsportal verlangte, dass sie die von einem User über das Hotel gemachten negativen Kommentare löschen und sie ferner alle zukünftigen negativen Kommentare blockieren sollen. Die Betreiberin machte gegenüber dem Bewertungsportal ein Unterlassungsanspruch geltend, mit  der Begründung, dass Bewertungsportale für Hotels und Hostels einen an den virtuellen "Pranger" stellen würden, weil jedermann, ob er nun Gast gewesen war oder nicht, Bewertungen abgeben könnte.

 Das Gericht entschied, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Bewertungen im Allgemeinen nicht bestehe. Dies ergebe sich aus einer Abwägung der unterschiedlichen Interessen untereinander. Ferner führt das OLG aus, dass das Hotel den Bewertungen der User nicht völlig schutzlos ausgeliefert sei. Sie kann von dem Bewertungsportal deren Löschung verlangen und ggf. dies auch gerichtlich durchsetzen. Ansonsten würde dies dazu führen, dass das Betreiben eines Bewertungsportals fast unmöglich gemacht wird.  Des Weiteren bestehe auch ein schutzwürdiges Interesse der User eines solchen Bewertungsportals, die sich über Hotels und Hostels informieren möchten. Die Tatsache, dass in der Regel Bewertungen anonyme abgegeben werden, ändere auch nichts an diesem Umstand. Die abgegebenen Bewertungen stünden unter dem Grundrechtsschutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit gemäß Art. 5 GG und können daher nicht verboten werden.

Als Schutzmaßnahme vor Missbrauch verlangen heutzutage die meisten Bewertungsportale ein Buchungsnachweis, bevor jemand eine Bewertung abgeben kann.

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