Videoüberwachung bei Klausur und allgemeines Persönlichkeitsrecht

Internet, IT und Telekommunikation
21.02.2012372 Mal gelesen
Ein Professor soll seine Studenten während einer Klausur mit zwei Videokameras gefilmt haben-was trotz Hinweises rechtlich bedenklich ist.

Es soll sich hierbei um einen Dozenten an der Universität Rostock handeln. Er soll dort 118 Studenten im Audimax beim Anfertigen ihre Mathematik Klausuren mit zwei Videokameras gefilmt haben. Das Ganze kam dadurch heraus, dass sich eine Studentin darüber bei der Universitätsverwaltung beschwert haben soll. Dort soll diese Aktion nicht gut angekommen sein, weil er angeblich dadurch gegen die Bestimmungen an der Universität verstoßen habe. Der Professor berief sich demgegenüber zunächst darauf, dass er Täuschungsversuche habe unterbinden wollen und dies mittels Videoüberwachung bequemer sei.

Nach unserem Dafürhalten kommt hier insbesondere ein Verstoß gegen die hier einschlägige Vorschrift von § 37 Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V in Betracht. Hiernach darf eine Videoaufzeichnung in öffentlich zugänglichen Räumen nur dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung des Hausrechtes erforderlich ist, demgegenüber nicht schutzwürdige Belange der Betroffenen überwiegen und die Überwachung durch geeignete Maßnahmen erkennbar gemacht wurde. Lediglich die letzte Voraussetzung liegt vor, weil der Dozent seine Studenten auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht hatte. Meiner Ansicht nach kommt hier eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Studenten in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass auch eine offene Videoüberwachung nach der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Die Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn die Videoüberwachung zur Vermeidung von Täuschungsversuchen angemessen ist und es keine andere Möglichkeit einer Kontrolle gibt. Hiervon kann hier nach den Darlegungen des Dozenten eher nicht ausgegangen werden. In anderen Bundesländern sieht die rechtliche Situation ähnlich aus.

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