"Der Schaden, den die Konsumenten hier angerichtet haben, ist relativ gering. Insofern könnte man die Fälle auch als Bagatelldelikte ansehen. So werden etwa Tauschbörsen-Nutzer in der Regel strafrechtlich nur dann verfolgt, wenn sie mehr als 3000 Werke angeboten haben. Kino.to Nutzer hingegen haben nicht einmal etwas im Internet angeboten, sondern nur angeschaut. Selbst wenn es hier zu Anklagen kommen sollte, müssen die Konsumenten - anders als die Betreiber von kino.to - keinesfalls mit Haftstrafen sondern allenfalls mit Geldbußen rechnen." Nach Ansicht von RA Christian Solmecke haben haben die Nutzer von kino.to allerdings schon keine Straftat begangen, "da der reine Konsum von Streamingdiensten nicht rechtswidrig ist. Das gilt jedenfalls immer dann, wenn keine Kopie des Streams auf dem eigenen Rechner hergestellt wird."
Die Filmindustrie vertritt - anders als Rechtsanwalt Christian Solmecke - die Auffassung, dass schon das Zwischenspeichern eines Films im flüchtigen Speicher eines Computers (RAM) als illegale Kopie anzusehen ist. Da diese Frage von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt worden ist, sind auch zivilrechtliche Abmahnungen zumindest denkbar. Die betroffenen Nutzer müssten dann mit so genannten Unterlassungserklärungen versprechen, künftig keine Filme mehr zu vervielfältigen und darüber hinaus Schadensersatzansprüche zahlen. Der Schadensersatzanspruch setzt sich zusammen aus den Anwaltsgebühren, die auf 100 Euro gem. § 97 a Abs 2 UrhG gedeckelt sein dürften und dem tatsächlich entstandenen Schaden, der sich z.B. an den Kosten eines Kinobesuchs bzw. am Ausleihen einer DVD mit ca. 10 Euro orientieren dürfte.
Wesentlich höhere Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten werden zwar in den tausenden Filesharing-Verfahren in Deutschland angesetzt. Beim Filesharing liegt jedoch - anders als bei kino.to - der Hauptvorwurf darin, dass ein Film nicht nur heruntergeladen, sondern in den Tauschbörsen auch automatisch (und oft unbewusst) der gesamten Welt wieder angeboten wird. "Wenn die Staatsanwaltschaft sich schon in Sachen kino.to die Mühe macht, über die PayPal Accounts die Premiumkunden zu ermitteln, dann dürfte dies wohl erst Recht der Fall sein, wenn Deutsche Ermittler weitergehende Informationen über die Megaupload-Kunden erhalten. Hier ist aber noch völlig unklar, ob die Behörden in den USA zur Kooperation mit der deutschen Staatsanwaltschaft bereit sind", macht Solmecke deutlich.
Weitergehende Informationen zum Thema sind auf http://www.wbs-law.de zu finden. Video-Statements von RA Solmecke zum Thema auf http://www.youtube.com/watch?v=Ksj0mD6TtSg watch?v=Ksj0mD6TtSg
Es folgt ein Frage-Antwort Interview mit RA Solmecke:
1. Ist das Abrufen von Filmen über kino.to illegal? Gibt es rechtskräftige Entscheide, da man immer wieder verschiedene Meinungen zu dem Thema hört? Mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man sich hier Filme anschaut?
Um es ganz klar zu sagen: Das Anbieten der Filme ist höchst illegal. Ob das reine Konsumieren illegal ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Ich bin der Ansicht, dass sich die Nutzer nicht strafbar machen. Allerdings muss nicht alles was nicht strafbar ist auch redlich sein. Illegal kann allerdings bereits das Verlinken der Seite selbst sein. Hilfreich wäre es, wenn der Gesetzgeber in Punkto "Streaming-Portale" Rechtssicherheit schaffen könnte. Bislang gibt es nur die Ankündigung der Staatsanwaltschaft Dresden gegen Premium Nutzer ermitteln zu wollen. Der Ausgang des Verfahrens ist völlig offen. Zivilrechtlich ist denkbar, dass der Nutzer eine Lizenzgebühr zahlen muss. Das ist der Preis, den er hätte zahlen müssen, wenn er den Film auf legalem Weg erworben hätte (Kauf, Videothek.Kinoeintritt). Aus meiner Sicht macht es übrigens einen großen Unterschied, ob sich ein User ein Video nur anschaut oder ob der den Film auch herunterlädt. Der Download offensichtlich rechtswidrig verbreiteter Filme ist auf jeden Fall illegal. Das Anschauen eines Streams aus meiner Sicht nicht.
2. Wie sieht es mit Bundesliga-Übertragungen im Internet aus, die etwa über chinesische Anbieter laufen und man per Software anschauen kann?
Prinzipiell gelten hier die selben rechtlichen Regelungen wie bei den anderen Streaming Portalen. Wenn allerdings eine Zusatzsoftware benötigt wird, um die Bundesliga-Übertragungen anzuschauen, dann ist höchste Vorsicht geboten! Oftmals handelt es sich dabei um so genannte P2P-Software. Das ist die gleiche Technologie, die auch bei Filesharing-Börsen zum Einsatz kommt. Ohne es zu wissen, konsumiere ich dann die Fernsehübertragung nicht nur, sondern verbreite sie gleichzeitig auch noch weiter. Das ist strengstens verboten.
3. Darf ich Inhalte in Mediatheken wie die des ZDFs herunterladen oder aufzeichnen?
Das ist zu privaten Zwecken erlaubt. Letztlich ist das mit dem Aufnehmen einer Fernsehsendung vergleichbar. Diese Handlungen sind vom Recht auf Privatkopie gedeckt.
4. Ist es illegal, per Proxy Netzsperren zu umgehen und auf Seiten wie etwa www.hulu.com Inhalte anzuschauen, die eigentlich nur für User aus den USA zur Verfügung gestellt werden?
Hier stellt sich die Frage, ob eine Proxy-Sperre eine wirksame Zugangssperre darstellt. Aus meiner Sicht darf das wohl bezweifelt werden. Letztlich kann dieser Fall allerdings kaum nach deutschem Recht beurteilt werden. Da es sich bei hulu.com um einen Anbieter aus den USA handelt, dürfte auch das dortige Rechtssystem greifen.
5. Angenommen, ich nutze Onlinebörsen wie kino.to, börse.bz oder ähnliche Angebote - mache ich mich nun strafbar oder nicht?
Unter Juristen ist derzeit umstritten, ob die reine Nutzung von Streaming-Angeboten illegal ist. Normalerweise wird bei solchen Diensten keine Kopie eines Werkes angefertigt. Damit findet auch keine Handlung statt, die im Sinne des Urheberrechts relevant wäre. Um allerdings überhaupt erst die technische Abspielbarkeit zu ermöglichen, werden Teile eines Films im so genannten RAM des Computers gepuffert. Umstritten ist nun, ob diese winzige Kopie, die nur aus technischen Gründen erfolgt, schon eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann. Ich bin der Ansicht, dass das nicht der Fall ist.
6. Sind überhaupt schon einmal Online-"Schwarzseher" verurteilt worden?
Bislang sind die Konsumenten von solchen Streaming-Angeboten meines Wissens noch nicht abgemahnt worden. Das liegt insbesondere daran, dass die IP-Adressen der Nutzer nur dem jeweiligen Streaming-Anbieter bekannt sind. Klar ist, dass die Betreiber solcher Webseiten selbst hoch illegal agieren. Entsprechend scharf werden sie auch von der Filmindustrie verfolgt. Solange sie jedoch nicht gefunden werden, können sie auch keine IP-Adressen ihrer Nutzer herausgeben.
7. Warum ist zwar das Anbieten, nicht aber das Anschauen selbst illegal?
Wer Filmwerke im Internet anbietet, fertigt meist eine Kopie davon an. Außerdem stellt auch das Anbieten selbst eine urheberrechtlich relevante Handlung dar. Diejenigen, die einen Film über die Streaming-Portale nur konsumieren, fertigen - wie oben dargelegt - keine Kopie im eigentlichen Sinne an. Insofern ist aus meiner Sicht nur das Angebot, nicht aber der Konsum illegal.
8. Was aber hat es dann mit den Abmahn-Schreiben findiger Anwälte auf sich, die Filesharer immer mal wieder erhalten? Woher wissen diese Anwälte, dass ein User illegal gehandelt hat, wie kommen sie an die Daten?
In den Filesharing Verfahren ist die Sachlage komplett anders. Gängige online Tauschbörsen funktionieren so, dass die Nutzer ein herunter geladenes Werk schon dann wieder anbieten, wenn der Download noch nicht komplett abgeschlossen ist. Dabei erfolgt das Angebot zunächst einmal an jeden anderen Nutzer, der sich ebenfalls in der gleichen Tauschbörse befindet. Bietet man nun - quasi am anderen Ende der Leitung - die Musik ausgerechnet den Fahndern der Musikindustrie an, müssen diese nur noch die IP-Adresse protokollieren und zurückverfolgen.
9. Was raten Sie der wachsenden Zahl der Umsonst-Film-Freunde - aus juristischer Sicht?
Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass der Konsum von Streaming-Angeboten legal ist, so kann ich nur von dieser Handlung abraten. Letztlich handeln jedenfalls die Seitenbetreiber selbst höchst illegal. Diese illegalen Machenschaften sollten keinesfalls unterstützt werden.