LG Köln zur Veröffentlichung von Journalisten-Bildern bei Twitter

Internet, IT und Telekommunikation
08.02.2012324 Mal gelesen
Das Landgericht Köln hat sich in einem interessanten Urteil mit der Frage beschäftigt, inwieweit Journalisten während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ohne ihr Einverständnis fotografiert und ihre Bilder auf Twitter eingestellt werden dürfen.

Nachdem ein bekannter Moderator freigesprochen worden war, suchten zwei Fotojournalisten am Tag der Urteilsverkündung dessen Heimatort auf. Sie wollten dort über die Reaktionen der Bewohner berichten. Dabei hielten sie sich auch in der Nähe der Wohnung des Moderators auf. Dort wurden sie von der Vermieterin des Modertors gegen ihren geäußerten Willen fotografiert. Sodann stellte der Moderator die Bilder bei Twitter ein und kommentierte sie mit den Worten "Pack" sowie "lichtscheues Gesindel".

Das wollten sich die beiden Journalisten nicht bieten lassen und schickten dem Moderator eine Abmahnung zu. Als er nicht die vorgelegte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieb, verklagten sie ihn auf Unterlassung und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Der Moderator hielt dem entgegen, dass die Ablichtung und Veröffentlichung auch ohne das Einverständnis der Journalisten erfolgen durfte. Dies ergibt sich nach seiner Auffassung daraus, dass es sich bei der auf diese Weise dokumentierten  Recherche über einen prominenten Beklagten um ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handeln würde.

Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 11.01.2012 (Az. 28 O 627/11) dennoch statt. Die Richter begründeten dies damit, dass die Fotojournalisten in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt worden sind.

Die Veröffentlichung der Bilder ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil es hier um ein zeitgeschichtliches Ereignis geht. Dem Interesse an der Verwertung der Bilder steht zunächst einmal die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit als einem entgegenstehenden berechtigten Interesse im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Hiernach müssen Journalisten ihre Informationen zusammentragen können ohne dabei abgelichtet zu werden. Darüber hinaus wurden die Journalisten durch die abfälligen Bemerkungen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

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