LG Saarbrücken: Vertraulichkeitsvermerk in E-Mail muss beachtet werden

Internet, IT und Telekommunikation
06.01.2012523 Mal gelesen
Was der Versender einer E-Mail im sogenannten Disclaimer angibt, darf nicht immer ignoriert werden. Ansonsten wird er womöglich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dies ergibt sich einer Entscheidung des Landgerichtes Saarbrücken.

m vorliegenden Fall teilte eine Auskunftei dem Betreiber einer Verbraucher Plattform mit, dass er sein Auskunftsersuchen nicht entsprechen könne. Diese E-Mail enthielt am Ende einen Vermerk mit dem folgenden Text: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar." Darüber hinaus stand über der Überschrift: "Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen."

Doch der Empfänger dieser Nachricht hielt sich nicht dran und veröffentlichte die E-Mail-Korrespondenz auf seiner Webseite.

Nachdem der Versender ihn erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hatte, erwirkte er vor dem Landgericht Saarbrücken den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiergegen legte der Betreiber der Verbraucherplattform Widerspruch ein.

Das Landgericht Saarbrücken entschied daraufhin mit Urteil vom 16.12.2011 (Az. 4 O 287/11), dass es die vom Versender der E-Mail erwirkte einstweilige Verfügung aufrecht erhält. Dies begründete das Gericht damit, dass der Versender durch die Weitergabe und Veröffentlichung der Nachricht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist. Zwar dürfen E-Mails - im Gegensatz zu verschlossenen Briefen - normalerweise an Dritte weitergeleitet und veröffentlicht werden. Dies gilt allerdings nicht, soweit dies der Versender in der Nachricht ausdrücklich untersagt. Hierzu reicht der Hinweis in einem Vertraulichkeitsvermerk in Form eines sogenannten Disclaimers aus.