Als Online-Händler müssen Sie zunächst einmal achten, dass Sie das Testergebnis mit einer gut auffindbaren Fundstelle belegen. Dabei müssen Sie auf präzise Angaben achten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.07.2009 (Az. I ZR 50/07).
Allerdings dürfen Sie nicht dadurch "tricksen", dass Sie die Fundstelle nur mit einer sehr kleinen Schriftgröße angeben. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe. Im vorliegenden Fall hatte ein Shop-Betreiber nur eine Schriftgröße von unter 6 Punkten verwendet. Hiergegen wendete sich ein Konkurrent und klagte auf Unterlassung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Klage mit Urteil vom 13.10.2011 (Az. 4 U 141/11) statt. Die Richter entschieden, dass hier die Verwendung dieser kleinen Schriftgröße gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Schrift nur unter großer Mühe vom Verbraucher gelesen werden kann. Nach Ansicht der Richter reicht das nicht. Denn der Verbraucher muss sich vor dem Erwerb auch gut informieren können.
Auch wenn das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 15.07.2011 (Az. 6 U 59/11) entschieden hatte, dass bei dieser Schriftgröße nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht vorliegt, so raten wir Unternehmern zur Verwendung einer größeren Schriftgröße. Darüber hinaus macht das Verwenden einer derart kleinen Schrift beim Testergebnis nicht gerade einen seriösen Eindruck auf Käufer.