Immer öfter gehen Hersteller gegen eigene Fachhändler vor

Internet, IT und Telekommunikation
29.12.2011385 Mal gelesen
Nicht nur Mitbewerber ahnden Wettbewerbsverstöße ihrer Konkurrenten. Immer öfter gehen auch Hardwarehersteller gegen ihre eigenen Händler vor.

Wettbewerbsverstöße werden nicht nur von Mitbewerbern geahndet, leider kommt es auch immer wieder vor, dass insbesondere Hardwarehersteller gegen ihre eigenen Händler vorgehen.

Einen solchen Fall hatte das Landgericht Frankfurt zu entscheiden (Az.: 3-11 O 274/06). Im gerichtlichen Verfahren ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einem Hardwarehersteller und einem Fachhändler, der einen Internethandel betreibt. Die Daten für seine Internetseite wurden aus einem Datenbanksystem einer Einkaufskooperation automatisiert übertragen, ohne dass der Fachhändler auf einzelne Angaben Einfluss genommen hat und nehmen wollte.

Unterlassungsanspruch nicht gegeben

Bei einem Computer-Monitor wurde unter der Überschrift "Verfügbarkeit" im August 2006 ein bestimmtes Datum genannt, das sich im Nachhinein als falsch herausstellte. Daraufhin wurde der Fachhändler von dem Hardware-Hersteller wegen irreführender Aussagen zur Lieferbarkeit und Lieferzeit abgemahnt. Den Hersteller ärgerte insbesondere, dass der beworbene Computer-Monitor erst einige Zeit später offiziell in den Handel kam, so führte er zumindest im gerichtlichen Verfahren aus. Der Fachhändler verteidigte sich damit, dass die Daten vom Distributor in die Warenwirtschaftssysteme eingespielt und entsprechend ohne Änderungen veröffentlicht worden waren. Er hatte keine Anhaltspunkte dafür, dass die Lieferanteninformationen falsch gewesen seien. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass weitergehende Informationspflichten einem Fachhändler nicht aufzuerlegen seien, da dieser insbesondere eine direkte Überprüfung des Lagers des Distributors nicht vornehmen kann. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer Entscheidung vom 14.09.2007 die Klage des Hardware-Herstellers auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen. Das Gericht verweist darauf, dass ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben ist, da keine irreführende Werbung i.S.d. §§ 3, 5 UWG vorliegt. Zwar kann eine Werbung grundsätzlich irreführend sein, wenn die Angaben zur Verfügbarkeit unzutreffend sind. Der Fall liegt aber hier anders.

Keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeit

Zum einen verweist das Gericht darauf, dass bei der Angabe der Liefertermine der Zusatz "voraussichtlich" gewählt wurde, so dass die Aussage an sich relativiert wird. Angesprochene Interessenten können die Aussage zum nächsten Wareneingang nicht dahingehend verstehen, dass tatsächlich zum genannten Zeitpunkt die Ware zur Auslieferung bereit steht. Durch die Einschränkung "voraussichtlich" wird vielmehr auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Fachhändler ohne sein Verschulden an einer Auslieferung gehindert sein kann.

Dem Fachhändler wir auch zugute gehalten, dass er die Daten für seinen Onlineauftritt unverändert aus dem Datenbanksystem der Einkaufskooperation übernommen hatte und keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorlagen. Damit war nach Auffassung des Gerichts der Fachhändler ohne sein Verschulden gehindert, das Produkt an dem genannten Datum auszuliefern.

Keine weitergehenden Pflichten für Fachhändler

Das Landgericht Frankfurt hat mit seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass bei einer direkten und uneingeschränkten Übernahme von Daten aus Warenwirtschaftssystemen von Distributoren oder Einkaufskooperationen keine weitergehenden Pflichten für den Fachhändler bestehen. Das Gericht erwartet auch nicht, dass Daten überprüft oder verifiziert werden. Damit werden Fachhändler auch im Hinblick auf Wettbewerbsverstöße erheblich entlastet.

Gegen die Entscheidung hat der Hardware-Hersteller Berufung eingelegt. Es ist zu hoffen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt in gleicher Klarheit wie das Landgericht Frankfurt am Main den Unterlassungsanspruch des Herstellers zurückweist.