Entwurf einer neuen EU-Datenschutzverordnung im Internet veröffentlicht

Internet, IT und Telekommunikation
21.12.2011407 Mal gelesen
Seit kurzem ist im Internet der Entwurf einer geplanten EU-Datenschutzverordnung, die demnächst in Kraft soll, veröffentlicht. Neben dem Umstand, dass diese Verordnung unmittelbar geltendes Recht innerhalb der EU wäre, enthält der Entwurf weitere zahlreiche Neuerungen. Nachfolgend wird ein kurzer Überblick über den Inhalt der EU-Datenschutzverordnung gegeben.

Der Austausch personenbezogener Daten ist seit Erlass der EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG aus dem Jahre 1995 enorm im privaten, wirtschaftlichen sowie  im öffentlichen Sektor gestiegen. Neben der technischen Weiterentwicklung und fortschreitenden Digitalisierung sorgen auch Trends wie die Nutzung von Social Networks dazu, dass immer mehr personenbezogene Daten  abruf- und sammelbar sind.

Aufgrund dessen wurde in der EU die Notwendigkeit gesehen, einen einheitlichen und insgesamt strengeren Datenschutz innerhalb der teilnehmenden Länder durch Erlass einer neuen Datenschutzverordnung zu schaffen. Die Einführung der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG habe nach Auffassung der EU einen ausreichenden Datenschutz EU weit nicht gewährleistet. Ziel der neuen EU-Datenschutzverordnung ist es vor allem die Kontrollmöglichkeit eines jeden Einzelnen über seine personenbezogenen Daten zu stärken, Rechtssicherheit für sämtliche Stellen, die sich mit personenbezogenen Daten beschäftigen, zu gewährleisten sowie den Datenverkehr zwischen den Ländern zu regeln und damit gleichlaufend auch zu stärken.

Hervorzuheben ist, dass die EU-Datenschutzverordnung in Art. 32 bis 34 Vorschriften enthält, die die  Anforderungen zur Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten, dessen Stellung und Aufgaben regeln. Bemerkenswert ist insoweit, dass die neue  EU-Datenschutzverordnung zum Vergleich mit § 4f  Abs. 1 BDSG einen sehr hohen Schwellenwert von 250 Mitarbeitern für die verpflichtende Einrichtung eines Datenschutzbeauftragten in einem Unternehmen nennt. Ebenfalls abweichend von der deutschen Regelung, die eine unbefristete Bestellung des Datenschutzbeauftragten vorsieht (vgl. § 4f Abs. 3 S. 5 BDSG), ist eine zeitliche Befristung des Datenschutzbeauftragten von nur zwei Jahren vorgesehen.

Ob die neue EU-Datenschutzverordnung entsprechend dem ersten Entwurf in Kraft treten wird, bleibt abzuwarten. Erste Anhaltspunkte bezüglich deren Inhalt hat der Entwurf jedenfalls - auch unter Berücksichtigung der Nennung der Ziele, die zu dem Entwurf geführt haben - geliefert.

Bei datenschutzrechtlichen Fragestellungen hinsichtlich der derzeitigen Gesetzeslage können Sie sich gerne an uns wenden.