AG Düsseldorf zur unerlaubten Verwendung eines Gedichts auf einer Internetseite

Internet, IT und Telekommunikation
17.12.20111079 Mal gelesen
Ein Urteil des AG Düsseldorf vom 30.03.2011 Az. 57 C 14084/10 behandelt die Folgen der unerlaubten Zugänglichmachung eines Gedichts im Internet.

Die Klägerin stellte auf einer von ihr betriebenen Internetseite selbst verfasste Gedichte anderen Nutzern zum privaten Gebrauch zur Verfügung, hierunter auch das streitgegenständliche Gedicht "Adventskalender". Der Beklagte veröffentlichte dieses Gedicht auf seiner Internetseite, einem werbefinanzierten Online-Magazin, ohne die vorherige Zustimmung der Klägerin einzuholen. Das Gedicht war auf dieser Seite über einen Zeitraum von 4 Monaten abrufbar.

Nach einer erfolglosen Abmahnung der Klägerin erhob diese Klage und verlangte Schadensersatz in Höhe von rund 600 € sowie Ersatz der Abmahnkosten von rund 550 €. Der Beklagte hielt den verlangten Schadensersatz dagegen für überhöht, da das Gedicht nur über einen kurzen Zeitraum auf einer Internetseite mit wenigen Besuchern genutzt wurde. Zudem seien die Abmahnkosten durch § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € gedeckelt.

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Klägerin kann nach Auffassung des Gerichts einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 19a UrhG geltend machen, der seiner Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Zur Berechnung der Schadenshöhe durfte sich die Klägerin auf die Grundsätze der Lizenzanalogie berufen, nach der ihr eine Lizenzgebühr von 0,75 € pro Zeichen zusteht. Sie hat durch Vorlage von Rechnungen dargelegt, dass sie bei einer gewerblichen Nutzung ihrer Gedichte üblicherweise einen solchen Betrag geltend macht. Die Schadensberechnung auf Grundlage der angemessenen Lizenzgebühr geruht auf dem Gedanken, dass der Verletzer nicht besser stehen soll, als derjenige, der eine ordnungsgemäße Lizenz erwirbt. Insofern war der Einwand des Beklagten, seine Seite wurde nur von wenigen Nutzern besucht, irrelevant. Zum einen, da der Tarif der Klägerin keine entsprechende Staffelung vorsah, zum anderen, da der Verwender von kostenpflichtigen Inhalten dieses wirtschaftliche Risiko zu tragen hat.

Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG bestand in voller Höhe.

Der angesetzte Streitwert in Höhe von 6.000 € war nicht zu beanstanden. Eine Begrenzung der Abmahnkosten durch § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 € war nicht vorzunehmen, da der Beklagte nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt hat. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen und umfasst daher jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Hierunter fällt auch der Betrieb einer Website, die Einnahmen durch Werbeanzeigen generiert. Es lag also kein Handeln außerhalb des geschäftlichen Verkehrs vor, sodass die 100 € - Regelung nicht eingriff.

Fazit: Die unerlaubte Verwendung fremder Inhalte kann auch bei kleineren Websites sehr teuer werden. Insbesondere dann, wenn auf der Website Werbeanzeigen geschaltet werden. Dann soll - zumindest nach Auffassung des AG Düsseldorf - die Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € ausgeschlossen sein.