Neuer Glückspielstaatsvertrag durch die Bundesländer beschlossen

Internet, IT und Telekommunikation
16.12.2011292 Mal gelesen
Mit Ausnahme von Schleswig-Holstein haben die Ministerpräsidenten der übrigen Bundesländer sich auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt. Danach sollen 20 Lizenzen für private Sportwettenanbieter vergeben werden. Größter Unterschied zwischen dem Schleswig-Holsteinischen Vertrag und dem Glücksspielstaatsvertrag ist, dass nach letzterem weiterhin Casino Glücksspiele und Oline-Poker grundsätzlich verboten bleiben.

Das Glückspielgesetz Schleswig Holstein tritt am 01.01.2012 in Kraft. Die Lizenzvergabe soll ab dem 01.03.2012 erfolgen. Eine Beantragung der Lizenz ist bereits möglich.

Für den Betrieb eines Online Casinos ist eine Genehmigung nach § 19 Glückspielgesetz SH erforderlich. Der Vertrieb eines Online Casinospiels ist nur mit einer Genehmigung nach § 20 Glückspielgesetz SH erlaubt.

I. Die Genehmigung nach § 19 Glückspielgesetz SH setzt insbesondere voraus:

1. Unionsbürgerschaft bzw. bei juristischer Person Sitz innerhalb der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

2. die für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde. Bei juristischen Personen müssen diese Erfordernisse von den gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

3. Es darf kein Versagungsgrund nach § 19 Abs. 2 Glückspielgesetz SH vorliegen. Diese sind:

- Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

- Beeinträchtigung der Überwachung des Vertriebs oder einer Vermittlertätigkeit durch die Zusammenarbeit mit Dritten.

- Verstoß gegen Ziele des § 1 Glückspielgesetz SH

4. Vorlage der AGB bei Antragstellung

II. Die Genehmigung nach § 20 Glückspielgesetz SH setzt voraus:

1. Unionsbürgerschaft bzw. bei juristischer Person Sitz innerhalb der EU bzw. eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

2. die für den beabsichtigten Spielbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Sachkunde. Bei juristischen Personen müssen diese Erfordernisse von den gesetzlichen Vertretern erfüllt werden.

3. Es darf kein Versagungsgrund nach § 19 Abs. 2 Glückspielgesetz SH vorliegen. Diese sind:

- Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

- Beeinträchtigung der Überwachung des Vertriebs oder einer Vermittlertätigkeit durch die Zusammenarbeit mit Dritten.

- Verstoß gegen Ziele des § 1 Glückspielgesetz SH

4. Vorlage der AGB bei Antragstellung; Vertriebswege sowie Standort der Fernvertriebsstelle sind anzuzeigen.

5. Sicherheitsleistung zum Schutz staatlicher Zahlungsansprüche sowie von Auszahlungsansprüchen in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft. Deren Höhe beträgt grds. 1 Mio EUR. Sie kann von der zuständigen Behörde auf bis zu 5 Mio EUR erhöht werden.

Soweit Sie weitere Fragen zum Thema haben, beraten wir Sie gerne.