Beschluss der obersten Datenschützer zu Social-Plugins: Webseiten-Betreiber sollten aufpassen!

Internet, IT und Telekommunikation
13.12.2011361 Mal gelesen
Sowohl private Anwender wie Online-Händler sollten auf eine ordnungsgemäße Einbindung von Social-Plugins- wie etwa dem gefällt-mir-Button von Facebook – achten. Ansonsten müssen sie mit einer teuren Abmahnung durch Konkurrenten oder Datenschützer rechnen. Dass das nicht nur für Schleswig-Holstein gilt, ergibt sich aus einem Beschluss des Düsseldorfer Kreises.

Bekanntlich fährt der schleswig-holsteinische Datenschützer eine harte Linie und hat alle privaten Nutzer sowie Online-Händler bei Zuwiderhandlung mit ernsten Konsequenzen gedroht. Sie müssen bei einem Verstoß gegen Datenschutzrecht durch nicht korrekte Einbindung des Facebook Gefällt-mir-Buttons mit einem hohen Bußgeld rechnen. Dieser Sichtweise hat sich jetzt auch generell der Düsseldorfer Kreis ausgeschlossen.

Bei dem Düsseldorfer Kreis handelt es sich um einen Zusammenschluss der obersten Datenschützer. Diese verweisen in einem Beschluss vom 08.12.2011 darauf, dass die jeweiligen Betreiber einer Webseite dafür Sorge tragen müssen, dass diese nicht einfach in das jeweilige Angebot eingebunden werden - und dadurch ungewollt ihre persönlichen Daten preisgeben. Vielmehr muss der Nutzer hierüber erst einmal aufgeklärt werden und sein Einverständnis eingeholt werden.

Auf dieser Grundlage wird deutlich, dass  Webseiten-Betreiber in ganz Deutschland auf eine rechtskonforme Einbindung achten müssen. Sie sollten sich hierzu an unserem Muster einer Datenschutzerklärung für den Facebook-Like-Button orientieren.

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