Die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von offenen berechtigten Forderungen an Auskunfteien

Internet, IT und Telekommunikation
09.12.2011542 Mal gelesen
Nachfolgend wird überblicksmäßig dargestellt, wann eine Übermittlung von Daten an Auskunfteien (z.B. Schufa) bezüglich der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit einer Person erfolgen darf. Unberechtigte Einträge bei Auskunfteien können die Kreditwürdigkeit des Betroffenen gefährden sowie eine Persönlichkeitsrechtsverletzung i.S. des § 823 BGB darstellen. Unter Umständen können sie darüber hinaus Schadensersatzansprüche (§§ 823, 824 BGB; 7 BDSG) begründen.

Die rechtmäßige Übermittlung von Daten bei offenen berechtigten Forderungen zur Bonitätsprüfung an Auskunfteien wird in § 28a Abs. 1 BDSG geregelt.

Neben der Übermittlung von Daten bei festgestellten oder anerkannten Forderungen i.S. des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG ist auch eine Übermittlung von Daten bei offenen Forderungen an Auskunfteien möglich. Hierfür müssen gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

-          berechtigte offene Forderung

-          Fälligkeit

-          Zweifache Mahnung mit Hinweis auf die beabsichtigte Übermittlung der Daten an eine Auskunftei

-          Berechtigtes Interesse an der Übermittlung

-          Kein Bestreiten der Forderung 

Die weitere Möglichkeit der Datenübermittlung gemäß § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG soll sicherstellen, dass der Schuldner die Übermittlung von Daten an Auskunfteien nicht einfach durch unberechtigtes Bestreiten unterbinden können soll. Die Übermittlung ist daher gemäß dieser Vorschrift auch dann zulässig, wenn der Gläubiger die Forderung aufgrund Zahlungsrückstandes fristlos kündigen konnte. Auch insoweit ist jedoch der Betroffene auf die beabsichtigte Übermittlung an die Auskunftei vorab hinzuweisen.

Ist eine Bank die Daten übermittelnde Stelle, kommt darüber hinaus ein weiterer Erlaubnistatbestand nach § 28a Abs. 2 BDSG in Betracht. Hiernach dürfen Kreditinstitute darüber hinaus personenbezogene Daten über die Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung eines Vertragsverhältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesengesetzes an Auskunfteien übermitteln.

Gegebenenfalls ist eine Nachberichtigungspflicht der verantwortlichen Stelle zu berücksichtigen. Diese ist gegeben, wenn die der Datenübermittlung zugrunde liegenden Tatsachen unrichtig geworden sind.

Stellt sich nach alledem raus, dass ein negativer Eintrag rechtswidrig besteht, so steht dem Betroffenen ein Berichtigungsanspruch nach §§ 1004, 823 BGB zu. Hat er nachweislich sogar durch die falsche negative Datenübermittlung einen Schaden erlitten, so steht im sogar  gegebenenfalls darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch gegen den die verantwortliche Stelle zu. Dies gegebenenfalls aus § 824 BGB.

Die Richtigkeit der Datenübermittlung an Auskunfteien hängt von diversen Voraussetzungen ab, die jeweils im konkreten Einzelfall geprüft werden müssen. Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihres Schufaeintrages haben, beraten wir Sie gerne.