OLG Köln: Gewinnspielanbieter muss Gewinnzusage einhalten

Internet, IT und Telekommunikation
05.12.2011264 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Köln kannte bei einem Gewinnspielanbieter kein Pardon. Es entschied, dass dieser eine Gewinnzusage abgegeben hat-und daher zahlen muss. Der Anbieter konnte sich nicht durch den Hinweis auf grammatikalische Spitzfindigkeiten vor dem Auszahlen drücken.

Im vorliegenden Fall fand ein Herr W in seinem Briefkasten eine Postwurfsendung. In dieser stand mit fetten Buchstaben der folgende Inhalt angegeben: Dem Gewinner, Herr W., werden 17.300 € per Scheck ausbezahlt!" Ferner wurde in dem Schreiben auf das offizielle Ziehungsprotokoll verwiesen, das ihn als Gewinner auswies. Im weiteren Text stand vor allem angegeben: "". es ist tatsächlich geschafft, Herr W.!". Weiterhin hieß es dort deutlich hervorgehoben: "Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr V. W., haben 17.300,00,00 EUR gewonnen!"

Als Herr W nunmehr die Auszahlung forderte, weigerte sich der Anbieter. Dabei verwies er insbesondere darauf, dass in dem ersten Satz nicht "Herrn W", sondern "Herr W" angegeben steht. Demzufolge sei dem Verbraucher nur mitgeteilt worden, dass der Gewinner 17.300 € erhalten werde. Sonst hätte dort "Herrn W" stehen müssen.

Das Oberlandesgericht Köln ließ sich in seinem Urteil vom 10.11.2011 (Az. 7 U 72/11) nicht durch diese oberlehrerhafte Argumentation beeindrucken. Zwar habe der Anbieter damit formell Recht. Der Anbieter darf sich aber trotzdem nicht auf derartige grammatikalische Spitzfindigkeiten berufen. Dies ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Verbraucher hier keine eingehende sprachwissenschaftliche Betrachtung vornimmt. Nur dann fällt auf, dass der Anbieter in dem Text nicht den Dativ verwendet hat. Darüber hinaus erwecken die nachfolgenden Sätze den Eindruck, dass der Betroffene einen Gewinn gemacht hat. Von daher handelt es sich hier um eine Gewinnzusage und Herr W kann nach § 661a BGB die Auszahlung verlangen.

Als Verbraucher sollten Sie sich erst einmal an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden. Keinesfalls sollten Sie gegen den Anbieter selbst vorgehen. Ob eine Gewinnzusage vorliegt, hängt von den genauen Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.

Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:

LG Koblenz: Gewinnzusage ist einzuhalten

Gewinn- und Glückspiele