Apple gegen Samsung: Apple nimmt Anstoß an Nachfolgemodell zum Galaxy Tab 10.1

Internet, IT und Telekommunikation
02.12.2011696 Mal gelesen
Die Schlammschlacht zwischen Apple und Samsung hat auch nach dem der von Apple erwirkten einstweiligen Verfügung gegen Samsungs Galaxy Tab 10.1 noch lange kein Ende gefunden. Samsung möchte nunmehr das Galaxy Tab 10.1 N auf dem europäischen Markt vertreiben. Die Reaktion von Apple ließ nicht lange auf sich warten.

Wie wir bereits berichtet haben, hatte Apple gegen Samsung vor dem Landgericht Düsseldorf im August 2011 die begehrte einstweilige Verfügung erwirkt, wonach für Samsung ein deutschlandweites Verkaufsverbot für das Galaxy Tab 10.1 besteht. Das Landgericht Düsseldorf änderte seine Ansicht aufgrund des zwischenzeitlich eingelegten Widerspruches von Samsung nicht. Es entschied mit Urteil vom 09.09.2011 (Az. 14c O 194/11), das die einstweilige Verfügung bestehen bleibt.

Daraufhin modifizierte Samsung das Design des Galaxy Tab insbesondere dahingehend, dass der Metallrahmen etwas verbreitert, die Größe der Lautsprecher sowie der Schriftzug etwas verändert wurden. Apple ist allerdings immer noch der Meinung, dass vom Aussehen des Galaxy Tab 10.1 N eine zu große Ähnlichkeit zu seinem iPad besteht. Infolgedessen geht Apple weiterhin von einer Geschmacksmusterrechtsverletzung aus, gegen die es wiederum vor dem Landgericht Düsseldorf vorgehen möchte. Laut Heise Online und chip.de soll die mündliche Verhandlung am 22.12.2011 stattfinden.

Über die von Samsung eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf vom 09.09.2011 (Az. 14c O 194/11) ist übrigens noch nicht vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden worden. Dort läuft das Verfahren unter dem Aktenzeichen 20 U 175/11. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die Erfolgsaussichten von Samsung eher günstig sind. Hinsichtlich der Gründe verweisen wir auf unsere bisherigen Beiträge. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf der Berufung stattgibt, dürfte Apple gegen das Nachfolgemodell des Galaxy Tab 10.1  voraussichtlich erst Recht kein Vertriebsverbot erwirken können.

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