Spiegel haftet nicht wegen Hyperlink

Internet, IT und Telekommunikation
30.11.2011246 Mal gelesen
Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass Spiegel Online nicht für einen Hyperlink haften muss.

Im vorliegenden Fall hatte der Spiegel Online einen Artikel publiziert, in dem es um ein Datenleck und den Inhalt interner Papiere von Burschenschaften ging. Der Artikel enthielt einen Link auf die Website der Burschenschaft Tuiskonia Karlsruhe. Auf dieser Internetseite befanden sich neben internen Dokumenten auch private E-Mails eines Burschenschaftsmitgliedes. Dieses Mitglied stellte dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Spiegel Online. Nach Ansicht des Verfügungsklägers stelle die Verlinkung auf die Seite mit den E-Mails eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte dar, weil die Publikation der Mails auf dieser Seite ohne seine Zustimmung auf rechtswidrige Weise erfolgt sei.

Das Landgericht Braunschweig wies mit Urteil vom 05.10.2011 (Az.: 9 O 1956/11) den Antrag auf einstweilige Verfügung zurück. Wer als Journalist im Rahmen seiner Berichterstattung einen Link auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten setzt, wird grundsätzlich nicht in Haftung genommen. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit besteht. Anders ist die Sache jedoch, wenn man sich den Inhalt dieser Webseite zu Eigen gemacht hat.