Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg musste sich in einem Urteil vom 3.11.2011 (3 U 177/10) mit der Haftung der Inhaberin eines Kosmetikstudios für eine Website beschäftigen, mit der das Dienstleistungsangebot ihrer Firma im Internet beworben wurde.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das Impressum der Internetseite war unvollständig, da weder der Firmeninhaber, noch die Unternehmensform oder eine vertretungsberechtigte Person angegeben waren. Die Inhaberin der Firma wurde deshalb von mir im Auftrag einer Mitbewerberin unter Verweis auf die unvollständige Anbieterkennzeichnung abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Nachdem sie diese verweigerte, erwirkte ich für die Mandantin vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung, die, nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch der Abgemahnten, durch Urteil bestätigt wurde.
Die Verfügungsbeklagte legte daraufhin Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht gegen die Entscheidung des Landgerichts ein. Sie vertrat die Auffassung, für die Rechtsverletzung auf der Internetseite nicht haftbar gemacht werden zu können, da diese ohne ihr Wissen und Wollen veröffentlicht worden sei. Die Internetseite habe eine Mitarbeiterin privat erstellen lassen, mit der Absicht, ihr diese anzubieten. Dazu sei es aber nicht mehr geht kommen. Nach Eingang der Abmahnung sei die beanstandete Internetseite jedenfalls sofort aus dem Internet genommen worden, so dass keine Wiederholungsgefahr bestünde. Da sie mit der Erstellung und Gestaltung der Internetseite nichts zu tun habe und ihre Mitarbeiterin privat gehandelt habe, hafte sie weder als Täterin, noch gemäß § 8 Abs. 2 UWG für das Verhalten ihrer Mitarbeiterin.
Der Senat sah dies anders und wies die Berufung zurück.
Die beanstandete Internetseite habe gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG verstoßen. Die Anbieterkennzeichnung sei unvollständig, mithin liege ein Verstoß gegen eine Markverhaltensregelung vor. Unstreitig hatte die Verfügungsbeklagte zudem in ihrem Geschäftslokal eine Angebots- und Preisliste ausgehängt, die auf die streitgegenständliche Internetseite verwies.
Nach Auffassung der Richter hat die Verfügungsbeklagte sich dadurch die Inhalte der Website und ihrer Unterseiten sowie die dortige Werbung für ihr Geschäft und ihr Dienstleistungsangebot zu eigen gemacht. In der Folge hafte sie gem. § 8 Abs. 1 UWG für die dortigen Inhalte, hier also die den gesetzlichen Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht entsprechenden Angaben, als hätte sie diese selbst ins Internet gestellt - also als Täterin.
Auch bestehe nach wie vor Wiederholungsgefahr, denn das Abschalten der Seite biete keine Gewähr dafür, dass in Zukunft nicht dieser oder ein anderer, im Kern gleichartiger wettbewerbswidriger Internetauftritt in Betrieb genommen werde. Die durch die Verletzungshandlung einmal begründete Wiederholungsgefahr könne nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden.