OLG München zur irreführenden Werbung für Mietwagen im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
12.11.2011513 Mal gelesen
Auf einer Internetplattform darf ein Mietwagen nicht einfach als Jahreswagen aus erster Hand bezeichnet werden. Ansonsten liegt unter Umständen eine Verletzung von Wettbewerbsrecht vor. Dies hat zuletzt das Oberlandesgericht München entschieden.

Im vorliegenden Fall wurde ein PKW von einer Autovermietung auf der Webseite autoscout24.de   als "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / erste Hand" deklariert. Dabei unterblieb der Hinweis, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Mietwagen handelt. Dafür wurde der Betreiber der Autovermietung von einem Konkurrenten abgemahnt und schließlich eine einstweilige Verfügung erwirkt. Hiergegen legte jedoch die Firma Widerspruch eingelegt. Sie war der Ansicht, dass sie keine Irreführung begangen habe. Die Richter des Landgerichtes Memmingen sahen das jedoch anders und erhielten die erwirkte einstweilige Verfügung aufrecht. Gegen dieses Urteil legte die Firma erfolglos Berufung ein.

Die Richter des Oberlandesgerichtes München wiesen mit Urteil vom 30.06.2011 (Az. 29 U 1455/11) die Berufung zurück. Denn bei einem Mietwagen handelt es sich um keinen Jahreswagen. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er - anders als ein Mietwagen - nicht von mehreren Leuten benutzt worden ist. Hierdurch wird nämlich ein Wagen stärker abgenutzt. Darüber hinaus wird ein Mietwagen auch schlechter behandelt, weil die jeweiligen Besitzer kein Eigeninteresse an einer sorgfältigen Nutzung haben. Von daher liegt eine Irreführung nach  § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG vor.

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