OLG Hamm: Werbung mit einer Tiefpreisgarantie muss keine Irreführung des Verbrauchers sein

Internet, IT und Telekommunikation
25.10.2011363 Mal gelesen
Online-Händler dürfen normalerweise auch dann mit einer Preisgarantie werden, wenn sie diese in einigen Punkten einschränken. Dies ergibt sich einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm. Allerdings müssen Sie dabei vorsichtig sein.

Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber von einem Web-Shop seine Tiefpreisgarantie wie Folgt formuliert: "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS"! Er schränkte diese vor allem dahingehend ein, dass nur Angebote von autorisierten Händlern berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erhielt er eine Abmahnung von einem Konkurrenten. Dieser warf ihm eine Irreführung der Verbraucher vor, weil der Begriff des autorisierten Händlers nicht definiert worden ist.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 02.08.2011 (Az. I- 4 U 93/11), dass keine Abmahnung ausgesprochen werden durfte. Nach Ansicht der Richter handelt es sich um keine irreführende Werbung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. UWG. Denn den Verbrauchern sei auch ohne Definition des Begriffes der Autorisierung bekannt, dass es hier um keine Autorisierung der Händler geht. Vielmehr geht es nur darum, dass es sich um legal erworbene Ware handelt-und nicht um gefälschte Produkte.

Als Online-Händler müssen Sie trotzdem bei dem Formulieren einer Tiefpreisgarantie aufpassen. Die vorgenommenen Einschränkungen müssen klar genug geschrieben sein.

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