Die Ziehung der Lottozahlen – Unzulässige Werbung für Glücksspiel

Internet, IT und Telekommunikation
22.10.2011553 Mal gelesen
In seinem nun veröffentlichen Urteil vom 29.09.2011 (AZ: 4 A 17/08) hat das OVG Münster die Ausstrahlung der Ziehung der Lottozahlen für unzulässig erklärt. Dies stelle eine nach dem Glückspielstaatsvertrag verbotene Werbung für Glücksspiel, insbesondere im Fernsehen, dar.

Nach Auffassung des Gerichts würde die Art und Weise der öffentlichen Ermittlung und Präsentation von Gewinnzahlen vor laufenden Kameras, sowohl des bekannten und beliebten  Lottos "6 aus 49", als auch bspw. Glücksspirale "unzulässige Anreizwirkung" entfalten. So bezweifeln die Münsteraner Richter, dass Ziehungsübertragungen und Lotterieshows im TV mit den Zielen der Suchtprävention vereinbar sind.

Diese Argumentation hatte u.a. auch bereits zu einem Ausstrahlungsstopp der von Günther Jauch moderierten "5 Millionen SKL-Show" bei RTL geführt.

 

Was war passiert?

Die Stadt Mönchengladbach untersagte einem privater Anbieter die Vermittlung von Sportwettenüber ein Wettbüro in England. Begründet wurde dieses Verbot mit dem Verweis auf das staatliche Glücksspielmonopol. Mit der Klage setzte sich der Anbieter nun erfolgreich dagegen zur Wehr. Nach Ansicht des OVG verletzt das von der Stadt Mönchengladbach ausgesprochene Verbot der Vermittlung von privaten Sportwetten in ein Mitgliedsland der EU in dem solche Sportwetten zulässig sind die europaweite Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

In seiner Urteilsbegründung kritisiert das OVG Münster, dass die Glücksspielbetreiber trotz der entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, für ihre Angebote gezielt Werbung machen. Dies sei auch bei Lotto der Fall. Dabei entfalte insbesondere die "Art und Weise der öffentlichen Ermittlung von Gewinnzahlen vor laufenden Fernsehkameras" eine "unzulässige Anreizwirkung". Das Gericht hält dabei auch vor allem die Jackpot-Kampagnen - also die Information über die Höhe des aktuellen Jackpots - für "systematisch unzulässig".

Die "ständige und anlassbezogene Anpreisung hoher Jackpots geht über einen Hinweis auf die legale Möglichkeit, einen vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen, weit hinaus." Im Klartext: einer solchen Ankündigung, der nach Ansicht der Richter eine "hohe Werbewirksamkeit zukommt" fördere die Spielsucht, statt lediglich über die Modalitäten des Glücksspiels zu informieren. Selbst der Hinweis auf die gemeinnützige Verwendung der Lottoeinnahmen, sei so das OVG, nicht mehr von den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags erfasst.

Das Problem

Verbunden mit dem Recht auf ein staatliches Glücksspielmonopol hat der Staat nach europarechtlichen Vorgaben, gleichzeitig die Aufgabe, Spielsucht seiner Bürger zu bekämpfen. Begründung für das Glückspielmonopol des Staates ist daher, dass durch das Monopol Glücksspiel besser kanalisiert und überwacht werden kann. So gibt laut Dr. Ulrich Lau, Vorsitzender Richter und Pressedezernent des OVG Münster " keinen "Wildwuchs". Die derzeitige Werbepraxis widerspreche dem jedoch.

Die Lösung?

Nächste Woche ist ein Treffen der Ministerpräsidenten aller 16 Bundesländer in Lübeck geplant. Dabei wird es auch um einen neuen Glücksspielstaatsvertrag gehen. Der derzeit gültige Staatsvertrag läuft Ende 2011 aus.

Dabei sollten die die Vorgaben zur zulässigen Werbung von Glücksspiel, auch im TV, deutlich präzisiert werden.

Dabei ist jedoch noch nicht sicher, ob es überhaupt zu einer Einigung kommen kann. Denn während einige Länder, wie bspw. Schleswig-Holstein das Glücksspiel im Land liberalisieren wollen und auch private Wettanbieter zulassen wollen, sehen andere das staatliche Monopol zum Schutz der Allgemeinheit vor Spielsucht als nach wie vor zwingend erforderlich.

Eine Auswirkung der Entscheidung des OVG Münster (Az. 4 A 17/08)   auf die Ausstrahlung der samstäglichen Ziehung ist aber zunächst nicht zu erwarten. Erwin Horak von der Lotterieverwaltung Bayern. "Dieses Verfahren wurde ausdrücklich gewählt, damit die Lottospieler nachvollziehen können, wie die Ziehungsergebnisse zustande kommen. Seit 1965 finden sie wegen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlich im Fernsehen statt. Die Entscheidung des OVG Münster wird daran nichts ändern."