Diskriminierung durch Beiträge nur für Männer auf Single-Portal?

Internet, IT und Telekommunikation
13.10.2011355 Mal gelesen
In manchen Single-Börsen ist es üblich, dass Männer zumindest für eine Premium Mitgliedschaft zahlen müssen, während Frauen dafür kein Geld ausgeben müssen. Verstößt so etwas gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz? Darüber kann man wahrlich streiten.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Mann für eine für ihn kostenpflichtige Premium Mitgliedschaft auf einem Dating-Portal entschieden. Im Folgenden weigerte er sich die Rechnung für die vereinbarte 9 monatige Mitgliedschaft in Höhe von 99 Euro zu bezahlen. Er berief sich darauf, dass dieser Vertrag nichtig ist, weil Frauen hierfür nichts entrichten müssen. Hierin liegt nach seiner Ansicht eine unzulässige Geschlechter Diskriminierung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG. Infolgedessen sei die Vereinbarung nach § 134 BGB nichtig. Daraufhin verklagte ihn der Betreiber des Portals.

Das Amtsgericht Gießen gab der Klage statt und verurteilte den Mann mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. 47 C 12/11) zur Zahlung des ausstehenden Beitrages. Hierbei stellte der zuständige Richter fest, dass hier zwar eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen vorliegt. Diese sei aber gerechtfertigt, weil es hierfür einen sachlichen Grund im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AGG gebe. Dieser liege darin, dass nach der "Lebenserfahrung" Frauen durch den kostenlosen Zugang zur Mitgliedschaft zum Anmelden "animiert" würden. Hierdurch hätten die Männer einen großen Vorteil, weil sie aufgrund des größeren Angebotes eine "größere Auswahl an potentiellen Partnerinnen" haben würden (zu der Qualität dieser Auswahl äußert er sich nicht). Aufgrund dessen würden sie gar nicht diskriminiert, weil das für sie im Grunde einen Vorteil bedeute. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betreiber hierdurch Männer diskriminieren wolle. Solche müssten durch den Kläger aufgezeigt werden.

Der Richter war von seinen Argumenten so überzeugt, dass er nicht die Berufung gegen sein Urteil zuließ. Er begründete das damit, dass ihm zu dieser Frage keine anderen Gerichtsentscheidungen bekannt sind und es sich um einen Einzelfall handeln würde.