Kosten des Patentanwalts nicht zwingend ersatzfähig

Internet, IT und Telekommunikation
07.10.2011423 Mal gelesen
Die Kosten des Patentanwalts müssen nicht zwingend neben den Rechtsanwaltskosten übernommen werden.

Das Bundespatengericht hat am 28.4.2011 (AZ: 28 W (pat) 95/10) beschlossen, dass die Vorschriften zur Erstattung der Kosten bei einer Doppelvertretung nicht analog auf Löschungsverfahren anwendbar sind. Das Gericht führte zutreffend aus, dass eine reine Mitwirkung des Patentanwalts nicht auslösen, um eine doppelte Erstattungspflicht auszulösen. Die doppelte Gebeühr kann nur dann verlangt werden, wenn die Mitwirkung des Patentanwalts tatsächlich notwendig war. Eine derartige Notwendigkeit veneinte das BPatG im vorliegenden Fall, indem es in der Sache um ein Markenlöschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Anmeldung ging.
Die Entscheidung beruht auf §§ 50 Abs. 1, 54, 140 Abs. 3 MarkenG.