Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Teil 3 – Verfahren in Markenangelegenheiten → Abschnitt 3 – Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
§ 54 MarkenG – Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
(1) 1Ein Dritter kann einem Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn über den Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit noch keine unanfechtbare Entscheidung getroffen wurde und er glaubhaft machen kann, dass
- 1.
gegen ihn ein Verfahren wegen Verletzung derselben eingetragenen Marke anhängig ist oder
- 2.
er aufgefordert wurde, eine behauptete Verletzung derselben eingetragenen Marke zu unterlassen.
2Der Beitritt kann innerhalb von drei Monaten ab Einleitung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 1 oder ab Zugang der Unterlassungsaufforderung nach Satz 1 Nummer 2 beantragt werden.
(2) 1Für die Antragstellung gilt § 53 Absatz 1 bis 3 entsprechend. 2Erfolgt der Beitritt im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht, erhält der Beitretende die Stellung eines Beschwerdebeteiligten.
Zu § 54: Neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2357).