LG Frankfurt legt für Filesharung über Tauschbörse einen Streitwert von 300.000 Euro zugrunde

Internet, IT und Telekommunikation
30.09.2011407 Mal gelesen
Das Abmahnen von Anschlussinhabern wegen des Verbreitens von urheberrechtlich geschützten Dateien ist ein lukratives Geschäft. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main.

Im vorliegenden Fall hatte ein Anschlussinhaber mindestens 5.272 Titel illegal zum Download zur Verfügung gestellt und war dafür von sechs Rechteinhabern abgemahnt worden. Schließlich wurde er auf Ersatz der Abmahnkosten für das Verbreiten von 140 aufgeführten Musiktiteln und auf Schadensersatz für 20 Titel verklagt.

Hierzu entschied das Landgericht Frankfurt am Main am 13.01.2011, (Az. 2-03 O 340/10), dass der abgemahnte Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einen Betrag in Höhe von fast 2.000 € für den Ersatz der Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro zahlen muss. Dabei erkannte es für jeden einzelnen Titel Schadensersatz in Höhe von 150 Euro zu, was im üblichen Rahmen liegt. Der festgesetzte Streitwert betrug 300.000 € (50.000 € pro Rechteinhaber).

Wer wegen einer angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung durch den Download oder das Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Dateien über eine Tauschbörse abgemahnt wird, sollte sich umgehend durch eine Verbraucherzentrale oder einem erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei geht es zunächst um die Frage, ob und in welcher Form man die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt und die in Rechnung gestellten Abmahnkosten - sowie eventuell Schadensersatz - bezahlt. Dies setzt eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage voraus. Sie können gerne mit uns Kontakt aufnehmen.

Sofern Sie sich über die Thematik der Filesharing-Abmahnungen informieren möchten, so möchten wir Ihnen unsere Übersichtsseite ans Herz legen. Diese enthält auch einen ausführlichen Ratgeber.

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