Unterlassungserklärung einer Einzelperson wirkt auch bei Umfirmierung fort, OLG Hamm

Internet, IT und Telekommunikation
30.09.2011499 Mal gelesen
Das OLG Hamm hatte mit Urteil vom 30.04.2009, Az.: 4 O 1/09, entschieden, dass die Unterlassungserklärung, die eine natürliche Person abgegeben hatte, auch gegen die GmbH wirkt, in der der damalig Abgemahnte nun als Geschäftsführer tätig ist.

Das AG Königs Wusterhausen schloss sich nun dieser Auffassung im Verhandlunsgtermin an und verneinte die Auffassung der Beklagten, dass die OLG Hamm Entscheidung nur im Fall eine echten Firmenfortführung auch gegen die GmbH gelte.

Würde man dieser Auffassung folgen, so wäre die Abgabe einer Unterlassungserklärung ungefährlich. Nach Abgabe müsste sich der Abgemahnte nur in eine andere Firmierung flüchten, um Vertragsstrafenansprüchen zu entgehen.

Das AG Königs Wusterhausen folgte so der Meinung der Klägerin und bejahte den Vertragsstrafenanspruch gegen die GmbH aufgrund einer von der Geschäftsführerin als Einzelperson abgegebenen Unterlassungserklärung.

 

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