Widerrufsbelehrung als AGB? Widersprüchlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung!

Widerrufsbelehrung als AGB? Widersprüchlichkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung!
21.09.2011531 Mal gelesen
Auch die obergerichtliche Rechtsprechung ist sich scheinbar nicht ganz einig... Gerade in Bezug auf das Wettbewerbsrecht ergeben sich dadurch leider Unsicherheiten, die man jednefalls für sich klären sollte, wenn man im Internet gewerblich auftritt...

Mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus März 2011 wird deutlich, dass auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt ist, als welches "Rechtskonstrukt" die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen anzusehen ist.

 

In dem benannten Urteil hat das Oberlandesgericht München immerhin klar statuiert, dass die im konkreten Fall beanstandete Widerrufsbelehrung eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstelle.

Entgegen der bisher in der Rechtsprechung häufig anzutreffenden Ansicht, dass die Allgemeine Geschäftsbedingung gerade nicht die einfache Belehrung über gesetzliche Situationen sei, hat diese Ansicht augenscheinlich nicht viel zu tun.

 

Vielmehr hat das Oberlandesgericht München damit entschieden, dass auch die Widerrufsbelehrung, sofern sie wie eine AGB verwendet wird, eine solche auch darstelle. Mithin wäre es nach hiesiger Ansicht auch möglich, dass man die Problematik der so genannten "40-Euro-Klausel" nicht mehr als solche ansehen müsse. Die in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Umfang ausgesprochenen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen hinsichtlich der doppelten Regelungsbedürftigkeit der Tatsache, dass der Verbraucher die Kosten im Falle einer Rücksendung nach einem Widerruf zu tragen habe, wenn der Warenwert € 40,00 nicht übersteigt, wären hinfällig. Es wäre nicht mehr notwendig, eine solche Regelung auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu übernehmen, sofern die Widerrufsbelehrung tatsächlich als AGB angesehen werden kann und muss. Vielmehr wäre dann die reine Darstellung der Widerrufsbelehrung auch schon als hinreichende Vereinbarung zu qualifizieren.

 

Es stellt sich daher die Frage, wie ein Unternehmer, der im Fernabsatz tätig ist, sich orientieren soll und muss, um sich wettbewerbskonform zu verhalten.

 

Unser Tipp ist an der Stelle, dass man weiterhin auch darauf Wert legen sollte, dass eine "doppelte 40-Euro-Klausel" vorhanden ist, um dem Umstand vorzubeugen, dass ein Wettbewerber ggf. im Wege einer Abmahnung vorgeht, weil eine entsprechende Vereinbarung nicht im Angebot des Abgemahnten zu finden ist.

 

Es gibt weiterhin augenscheinlich auch noch immer Gerichte sind, die der Ansicht sind, dass es notwendig ist, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der in der Widerrufsbelehrung dargestellten Information getroffen wird.

 

Gerne stehen wir zur Beantwortung offener Fragen zur Verfügung und beraten Sie in Fällen des Wettbewerbsrechts, Markenrechts und des Urheberrechts gerne.

 

Feil Rechtsanwälte, Tel: 0800/14104, E-Mail: boenig@recht-freundlich.de