LG Hamburg: Keine Zahlungspflicht gegenüber Online-Branchenbuch Betreiber bei bewusster Irreführung

Internet, IT und Telekommunikation
20.09.2011329 Mal gelesen
Der Anbieter eines Online-Branchenbuches muss klar sagen, für welche Leistungen eine Vergütungspflicht besteht. Wenn er davon bewusst bei einer angebotenen Branchenbuch-Korrektur zwecks Irreführung absieht, ist das ein Betrug. Der Kunde braucht dann auch nicht zu zahlen, wenn er dies hätte erkennen können. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg.

Im vorliegenden Fall erhielt ein eingetragener Verein von dem Anbieter eines Online-Branchenbuches ein Schreiben, in dem er um Aktualisierung seiner persönlichen Daten auf dem beigefügten Formular gebeten wurde. Darüber hinaus wurde er darauf hingewiesen, dass er auf Wunsch zusätzlich mehrere hervorgehobene Suchbegriffe eintragen könne. Außerdem stand dort: ".Die Eintragung und Aktualisierung Ihrer Basisdaten ist kostenlos. Ihre derzeit verzeichneten Daten finden Sie auf dem beiliegenden Formular, das Sie bitte nutzen, falls Sie einen kostenpflichtigen Auftrag erteilen möchten. Die kostenlose Basiseintragung und Aktualisierung können nur über unsere Webseite www.DeutscheslnternetRegister.de unter Menüpunkt "Registrierung" von Ihnen selbst vorgenommen werden.." Im Formular wurde unter dem Feld Auftrag auf eine Kostenpflicht für die Anzeige hingewiesen und dass man ein zweijähriges Abonnement abschließen würde.

Nachdem der eingetragene Verein die erbetene Korrektur seiner Bezeichnung vorgenommen und den Auftrag unterschrieben hatte, forderte die Firma eine Vergütung.

Hierzu entschied das vom Verein im Wege der Feststellungsklage angerufene Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.01.2011 (Az. 309 S 66/10), dass er nicht zur Zahlung der geforderten Vergütung verpflichtet ist. Das ergibt sich daraus, dass die Firma nach den Feststellungen des Gerichtes den Kunden durch die Art der gewählten Formulierungen bewusst in die Irre geführt - und somit im Sinne des § 263 StGB betrogen hat. Es sei absichtlich der Eindruck erweckt worden, dass die bloße Korrektur des Eintrags kostenlos ist. Aufgrund dessen sei irrelevant, ob der Kunde dies beim sorgfältigen Lesen des Schreibens hätte erkennen können.

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