VG Düsseldorf: Wettbüros darf die Durchführung von Sportwetten nicht untersagt werden

Internet, IT und Telekommunikation
12.09.2011449 Mal gelesen
Nun dürfen sich auch die Anbieter von Sportwetten im Einzugsbereich des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes freuen. Dieses hat entschieden, dass ein Verbot von Sportwetten unter Berufung auf das Sportwettenmonopol des Staates gegen europäisches Recht verstößt. Eine Untersagung ist nur zur Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig.

Mit  Urteilen vom 09.09.2011 hat nunmehr auch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - wie zuvor schon andere erstinstanzliche Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen - das staatliche Glücksspielmonopol für europarechtswidrig erklärt (Az. u.a. 3 K 8285/10). Gemessen an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs fehle es im Hinblick auf die erhebliche Ausweitung der Zahl von Geldspielautomaten und der damit erzielten Umsätze an der erforderlichen systematischen Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielbereichen. Die tatsächliche Entwicklung bei den gewerblichen Geldspielautomaten sei in der Spielverordnung 2006 angelegt, denn diese habe zahlreiche begrenzende Regelungen gelockert.

Dementsprechend hat die Kammer mehrere Verfügungen der Stadt Dinslaken aus dem Jahr 2010 aufgehoben.

Gegen die Urteile können die Beteiligten die von der Kammer jeweils zugelassene Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.

Quelle: VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.09.2011

Sicherlich werden Sie auch die folgenden Beiträge interessieren: