Immer mehr Datenschützer haben wegen Facebook-Button Bedenken: Tipps für private Anwender und Onlinehändler

Internet, IT und Telekommunikation
30.08.2011735 Mal gelesen
Wie wir schon berichtet haben, forderte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) alle Stellen in Schleswig-Holstein dazu auf, umgehend ihre Fanpages bei Facebook und den “Gefällt-mir”-Button auf den Homepages zu entfernen – sonst drohen bis zu 50.000 Euro Strafe. Immer mehr wird deutlich, dass das Ganze nicht auf Schleswig-Holstein begrenzt bleibt. Wir stellen Ihnen als private Anwender oder Onlinehändler eine rechtssichere Alternative vor.

Nach einem Bericht bei Heise steht das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) nicht mehr alleine mit seiner Ansicht dar. Der Bundesdatenschutzbeauftragte sowie die Datenschutzbehörden aus mehreren Bundesländern begrüßen diese Initiative.

 

Der Hintergrund besteht darin, dass bei Nutzung dieser Facebook- Facebook ungefragt umfassende Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA übermittelt. Diese Daten können dabei helfen, eine persönliche - bei den Mitgliedern sogar personenbezogene - Profilbildung durchzuführen. Das widerspricht dem deutschen Datenschutz. Dies wird dadurch allerdings erst zum Problem, dass Facebook die Nutzer darüber nicht vorab in ausreichender Weise informiert. Sie können daher nicht darüber befinden, ob sie ihre Daten zur Verfügung stellen möchten.

 

Auch wenn deutschlandweit noch keine Einigkeit bezüglich des genauen Vorgehens besteht, so besteht dringender Handlungsbedarf. Wir raten Ihnen bei Weiternutzung des Facebook-Gefällt-mir-Buttons dazu, diesen technisch rechtswirksam einzubinden. Wir haben diese Lösung mittlerweile auch auf unseren Webseiten umgesetzt.

 

Die einzig mögliche Einbindung sieht derzeit wohl so aus, dass der Gefällt-mir-Button zunächst ohne Funktionalität als reines Bild auf einer Webseite eingebunden wird. Erst mit dem Klick auf dieses Bild wird dann der eigentliche Like-Button mit seiner vollen Funktionalität nachgeladen. Eine solche technische Einbindung führt dazu, dass die Nutzerdaten nicht per se an Facebook übertragen werden. Vielmehr aktiviert der Nutzer die Übertragung bewusst selbst. Er hat dann auch vorher die Möglichkeit, die dazugehörige Datenschutzbestimmung zur Kenntnis zu nehmen und sich genau zu überlegen, ob er den Button aktivieren möchte oder nicht. Ein Muster für eine solche Datenschutzbestimmung ist auf der Seite

 

http://www.wbs-law.de/internetrecht/muster-datenschutzerklaerung-facebook-like-button-5712/

 

zu finden.

 

Die oben beschriebene Lösung nutzt bereits der Radiosender SWR3. In den dortigen Datenschutzbestimmungen heißt es dazu:

 

"Für die Gefällt-mir- (Facebook) und 1-Knöpfe (Google) - die du unter vielen Seiten findest - haben wir eine zweistufige Lösung eingerichtet: Damit du bei einer Seite auf SWR3.de 'Gefällt mir' oder ' 1' drücken kannst, musst du erst auf den Button klicken und ihn aktivieren; nur dann wird eine Verbindung mit den Facebook- oder Google-Servern aufgebaut und du kannst mit einem zweiten Klick den Beitrag deinen Freunden empfehlen."

 

Erst im März 2011 hatte sich auch das Landgericht Berlin mit dem Facebook Gefällt-mir-Button auseinandergesetzt (Az. 91 O 25/11). Seinerzeit wurde entschieden, dass Wettbewerber wegen der fehlerhaften Einbindung des Gefällt-mir-Buttons sich jedenfalls nicht gegenseitig abmahnen können. Seinerzeit atmeten viele Online-Händler auf, da eine Abmahnwelle so frühzeitig gestoppt werden konnte. Mit der neuerlichen Ankündigung der Datenschutzbehörde in Schleswig Holstein und anderen Datenschützern besteht jetzt aber wieder dringender Handlungsbedarf.