Grass versus FAZ – Briefveröffentlichung unzulässig

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30.07.20091266 Mal gelesen

Das Landgericht in Berlin hat der FAZ untersagt, Briefe des Schriftstellers Günter Grass an den Bundeswirtschaftsminister a.D. Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 zu veröffentlichen.

  

Nach Auffassung der Kammer steht dem Schriftsteller ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Briefe dem Schutz des Urheberrechts unterfielen. Dieser gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige.

Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Abdruck weiter Teile der Briefe sei auch unter Berücksichtigung der Diskussion um die nationalsozialistische Vergangenheit des Verfassers der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe beschäftigten sich überwiegend nicht mit dieser Problematik. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der FAZ an der Veröffentlichung.  

  

Damit scheint sich die FAZ allerdings nicht zufrieden zu geben und erwägt den Gang zum BGH.

   

Gesch.-Nr. 16 O 908/06, Landgericht Berlin  

 

RA K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)

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