Das hat das Bundesverwaltungsgericht in den drei Urteilen vom 17.08.2011, C 15.10, 45.10 und 20.11 entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte auf Sinn und Zweck der einschlägigen Regelung des Rundfunkstaatsvertrages ab, wonach neuartige Rundfunkempfangsgeräte rundfunkgebührenrechtlich privilegiert werden sollen.
Es seien derartige Geräte nicht selten tragbar (Laptops, internetfähige Mobiltelefone). Daher würden sie sich einer festen Zuordnung zu bestimmten Räumlichkeiten entziehen.
Solche neuartigen Geräte würden zudem insbesondere im nichtprivaten Bereich oft nicht (primär) dem Rundfunkempfang dienen. Vielmehr würden sie als Arbeitsmittel benutzt werden.
Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen
- Wirtschaftsmediatorin (IHK) -
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