Verfolgung von Verkäufen unlizensierter Tonträger durch die Pink Floyd Music Ltd.

Internet, IT und Telekommunikation
09.08.2011609 Mal gelesen
Die Pink Floyd Music Ltd. verfolgt nach wie vor in hohem Ausmaß die Verwertung von nicht lizensierten Tonträgern (sog. Bootlegs) durch die Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg.

In diesem Zusammenhang hat die Kanzlei bereits einige Urteile vor den Hamburger Gerichten erstritten, so dass nicht anzuraten ist, Schreiben der Kanzlei in diesem Zusammenhang zu ignorieren.

Das Problem in diesen Fällen ist oft ein praktisches. In fast keinem Fall hat sich der Verkäufer Gedanken über eine Berechtigung gemacht, bevor er das entsprechende Musikalbum über eBay & Co zum Verkauf stellte.

 Die Alben können seit Jahren im eigenen Plattenregal stehen, die damaligen Verkäufer mögen seriös gewirkt haben, die Qualität der Tonaufnahmen sowie des Covers deuten nicht auf eine unlizensierte Version hin - und wer hat schon die gesamte Discographie der Gegenseite im Kopf?

Das alles schützt im Ernstfall allerdings nicht davor, von den Rechteinhabern kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, sollte man dort auf den Verkauf solcher Musikwerke aufmerksam geworden sein.

Eines der Probleme besteht u.a. auch darin, dass der Abgemahnte zwar grundsätzlich das Recht hat, wiederum Regreß bei seinem Verkäufer zu nehmen, sich dieser allerdings kaum jemals noch ermitteln lässt, so dass die Kosten einer solchen Rechtsverfolgung letztlich auf dem letzten Glied in der Kette hängenbleiben.

Bevor Musikalben zum Verkauf gestellt werden, sollte man sich daher zunächst noch einmal zurückerinnern, wo man damals das Album erstanden hat. Sofern das Werk von einem Flohmarkt, von eBay odereiner Schallplattenbörse (dies alles eigent sich erfahrungsgemäß gut dazu, unlizensierte Werke abzusetzen) o.ä. stammt, sollte man sich vor einem Weiterverkauf vergewissern, dass das Album a) vom Rechteinhaber auf den Markt gebracht wurde und zwar b) für den Markt bestimmt war, auf dem man es nun weiterverkaufen möchte. ein Abgelich mit offiziellen Herausgabelisten wäre hier das Mindeste, was anzuraten wäre.

 Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und eine Abmahnung ausgesprochen, bleibt nur die Möglichkeit, kostenreduzierend vorzugehen und darauf zu achten, dass man sich durch die eingeforderte Erklärung nicht weiter bindet, als absolut notwendig, da derartige Erklärungen eine Gültigkeit von 30 Jahren besitzen.

Sofern Sie wie beschrieben in Anspruch genommen worden sind und Fragen haben bzw. sich vertreeten lassen möchten, um die Forderungen zu reduzieren, können Sie sich gerne an mich wenden.