Ortsfeste Anlage – Ausnahme vom ElektroG

Internet, IT und Telekommunikation
31.07.2011815 Mal gelesen
Der Anwendungsbereich des ElektroG ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen. Was ist eine "ortsfeste Anlage"?

Bei der Argumentation um den Anwendungsbereich des ElektroG wird teilweise ein Ausnahmetatbestand derart diskutiert, dass Geräte, die so genannte ortsfeste Anlagen oder Teile derselben sind, vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen werden müssen. Dieser Ansicht hat das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 02.07.2008 (Az.: AN 11 K 06.02339) eine Absage erteilt und den unbestimmten Rechtsbegriff der "ortsfesten Anlage" im Sinne des ElektroG näher definiert.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass das ElektroG eine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen nicht vorsieht. Dies lasse sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie "elektrische und elektronische Werkzeuge" ausdrücklich "ortsfeste industrielle Großwerkzeuge" aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedürft, wenn "ortsfeste Anlagen" dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen würden (unter Hinweis auf Urteil der Kammer vom 28.04.2008, Az.: AN 11 K 06.00922).

Auch aus der EU-Richtlinie 2002/96/EG (WEEE-Richtlinie) ergebe sich nichts anderes. Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereichs in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergebe sich eine generelle Ausnahme für "ortsfeste Anlagen". Ebenso wie das ElektroG enthalte Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten, industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 "elektrische und elektronische Werkzeuge". Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf "ortsfeste Anlagen" gemacht werde, lasse sich aus der Richtlinie ebenfalls nicht ableiten.

 

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